Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Widerspruchsfrist läuft drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung. Wenn diese Veröffentlichung Ende September erfolgt ist, kann das Ende der Widerspruchsfrist mit dem Jahresende zusammentreffen. Ich vermute aber, dass die Frist in Ihrem Fall später abläuft, sonst hätte der Anwalt Ihnen nicht bis Januar Zeit gegeben. Wenn ich korrekt recherchiert habe, geht es hier um die Marke G..... P........ . Dann würde die Frist laut DPMA-Register am 30.01.2017 ablaufen.
Als Widersprechende vermute ich die P........ Holdings Limited aus London. Sollte ich hier richtig liegen, besitzt der Widersprechende zwei europäische Wort-Bildmarken, einen reinen Schriftzug und zudem die stilisierte Frucht. Im Gegensatz zu einer nur in England eingetragenen Marke kann aus einer europäischen Marke auch gegen eine deutsche Marke vorgegangen werden.
Entscheidend ist die Verwechslungsgefahr. Auf den ersten Blick würde ich dies hier verneinen. In beiden Fällen wird zwar die Frucht abgebildet. Allerdings besitzt dies nur geringe Kennzeichnungskraft, da die Form und Aussehen der Frucht von der Natur vorgegeben sind. Berücksichtigt man dies, sind die Stilisierungen der Frucht in beiden Fällen doch sehr unterschiedlich ausgefallen. Hinzu kommt die spezielle Farbgebung Ihrer Marke Daher ist auch fraglich, ob der Widerspruch tatsächlich erfolgreich sein würde. Eine abschließenden Beurteilung würde allerdings eine konkretere Prüfung erfordern.
Wollen Sie einen Streit vermeiden, können Sie beim DPMA die Löschung der Klasse 25 beantragen. Ein Wechsel der Klasse ist nicht mehr möglich, hierzu müssten Sie eine neue Anmeldung vornehmen. Wenn Sie die Klasse löschen lassen, können Sie aus der Marke keine Rechte hinsichtlich Bekleidungsstücken geltend machen. Sie können dennoch Kleidung unter der Marke anbieten, wobei allerdings das Risiko besteht, dass Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung von der oben genannten Firma erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Zunächst besten Dank für die schnelle Antwort! Mir stellt sich nun die Frage des Ablaufs des Widerspruchs: Muss ich mich überhaupt bis 09.01. bei dem Anwalt melden, wenn er ohnehin bis 28.01. formellen Widerspruch beim DPMA einlegen muss (wofür er laut Telefonat mit DPMA selbst zahlen muss) und was ist das grösste Risiko nun für mich bzgl. evtl folgender Geldbeträge? Muss ich bzgl. Entnahme aus Klasse 25 oder Unterlassungsklage (im schlimmsten Fall Markenverletzung mit hohen Kosten rechnen? Aber bis dato kann man ja sicherlich selbst Anwälte zu Rate ziehen.
Das DPMA hat übrigens die gleiche Meinung wie sie und sagt, dass er im Falle eines Streites zunächst verlieren würde.
Vermerk: Die Strategie der Anwälte, einen kurz vor Weihnachten verunsichern zu wollen, ist smart, aber völlig fehl am Platz, um das mal hier für andere "Betroffene" hervorzuheben. Aber zum Glück gibt es Portale wie dieses hier und den DPMA Kundendienst ;-)
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich denke nicht, dass der Anwalt den Termin seines Schreibens aus strategischen Gründen vor Weihnachten gelegt hat. Die Widerspruchsfrist beträgt nun mal nur 3 Monate, und er braucht auch noch ein wenig Zeit, den Widerspruch einzureichen, falls Sie der Löschung nicht freiwillig zustimmen.
Sollte ich mit meiner Vermutung bzgl. der betroffenen Marken richtig gelegen haben, würde ich es hier aber wohl auch auf ein Widerspruchsverfahren ankommen lassen. Zwingend reagieren müssen Sie auf das Schreiben nicht. Da Sie mit dem Logo noch nicht im Handel auftreten, halte ich auch eine Unterlassungsklage für unwahrscheinlich. Sollte das DPMA zu Ihren Gunsten entscheiden, gehe ich nicht davon aus, dass der Markeninhaber weitere Schritte einleiten wird.
Gemäß § 63 MarkenG trägt im Verfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst, nur in Ausnahmefällen trifft das Amt eine Kostenentscheidung. Sie sollten aber überlegen, sich spätestens im Widerspruchsverfahren von einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen