Aufforderung auf Unterlassung, Klage wegen Verleumdung

| 23. September 2017 18:46 |
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Strafrecht


Beantwortet von


21:58

Zusammenfassung

Muss ich auf ein Schreiben eines Anwaltsassessors reagieren, das falsche Anschuldigungen und eine mögliche Unterlassungsklage enthält?

Sie sind nicht verpflichtet, auf das Schreiben zu reagieren, solange keine Klage erhoben wurde und keine eindeutige Frist gesetzt wurde. Sie können versuchen, die Vorwürfe selbst aufzuklären, ohne einen Anwalt zu beauftragen.

Ich bekam Post von einem Assessor einer Anwaltskanzlei auf Unterlassung .
Der Inhalt besteht fast ausschließlich falschen Aussagen.
Zum Beispiel.:
Ich würde Gemeinschaftsstrom privat nutzen, Nötigung wegen blockieren der Ausfahrt ,
Verstoß gegen die Hausordnung wegen Pkw Reinigung, Sonntags um 07.15 Uhr den Flur gereinigt und weitere zusammengereimte Anschuldigungen.

Außerdem wird auf eine evtl. Klage auf Unterlassung hingewiesen wenn es zu weiteren Vorfällen kommt.
Eine Unterlassungserklärung lag nicht bei.

Fragen:
Muss darauf geantwortet werden?

Wenn ja, muss ein Anwalt zum Widerspruch beauftragt werden?

Kann ich wegen der Falschaussagen beim Amtsgericht Klage wegen Verleumdung beantragen?
23. September 2017 | 19:51

Antwort

von


(120)
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
Tel: 01626947700
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Hellmich-__l108323.html
E-Mail: rechtsanwalt.hellmich@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Solange noch keine Klage erhoben wurde und keine eindeutige Frist gesetzt wurde können sie entspannt an die Sache rangehen. Laut ihrer Sachverhaltsschilderung wird eine Klage ja nur bei weiteren Verstößen erwogen. Nicht einmal eine Unterlassungserklärung wird von ihnen verlangt. Sie können das Schreiben demnach vorerst ignorieren oder versuchen die Vorwürfe aufzuklären. Dies können sie mit einem Schriftsatz durchaus selber tun. Eine anwaltliche Vertretung ist zwar professioneller aber auch mit Kosten verbunden. Eine Anzeige wegen Verleumdung gem. § 187 StGB bzw. übler Nachrede gem. § 186 StGB kommt zwar in Betracht wird wohl im Endeffekt bei der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt. Abschließend läßt sich sagen, dass sie noch nicht unter Zugzwang sind. Sie können in Ruhe abwegen, ob sie das Schreiben einfach ignorieren oder zu den Vorwürfen Stellung beziehen und diese aufklären wollen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Hellmich


Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2017 | 21:06

Danke für die schnelle Info.
Da aber noch eine etliche andere haltlose Anschuldigungen im Raum stehen
möchte ich doch diesem Lügengebäude einen Riegel vorschieben.
Kann ich also zum Amtsgericht gehen und Klage einreichen oder muss eine
andere Stelle aufgesucht werden?
Noch einmal danke für die verständliche Info!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2017 | 21:58

Sie können selbstverständlich im Zweifel auch Strafanzeige/Strafantrag wegen Verleumdung oder übler Nachrede stellen. Das geht sogar Online bei der Polizei. Sie können aber auch selber eine Unterlassungs- oder Feststellungsklage beim Amtsgericht einreichen. Kostengünstiger wäre sicher die erste Option. Die Staatsanwaltschaft muss dann im Zweifel ermitteln.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Hellmich

Bewertung des Fragestellers 26. September 2017 | 10:12

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