Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben durchaus die Möglichkeit, die jetzige dreijährige Berufsausbildung erfolgreich zu beenden oder auch abzubrechen, um dann die Möglichkeit zu haben, darauf aufbauend ein Studium im Wintersemester ab Oktober 2024 anzufangen.
Das ist durchaus möglich, zumal es abgrenzbar ist.
Allerdings ist folgendes zu beachten:
Die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Studiums berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Wollen Sie bereits vor dem Studium arbeiten, müssen Sie eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis beantragen, insbesondere vor dem Hintergrund Ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung, sodass durchaus eine Tätigkeit gemäß Ihrer bisherigen Ausbildung möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die schnelle Auskunft. Aber meine Frage ist noch nicht ganz beantwortet. Ich will es genauer beschreiben:
Ich plane, dass nachdem ich die Ausbildung abschließe, Vollzeit in meinem erlernten Beruf mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel für fünf Monate arbeiten gehe und danach ein Studium beginnen will, wofür ich meinen Aufenthaltstitel wieder ändern muss.
Ist es für mich als nicht EU-Länder möglich nach dem Aufenthaltstitel für die Vollzeitarbeit einen Auftenhaltstitel für das Studium zu bekommen, oder könnte das Ausländeramt sagen, dass ich es nicht mehr darf, weil ich schon in meinem erlernten Beruf gearbeitet habe, und weiter arbeiten muss?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung und weitere Aufklärung hinsichtlich des Sachverhalts, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In Ordnung, das sollte so möglich sein, aber in der Tat gibt es folgende Einschränkungen:
Zum einen ist es nicht möglich Vollzeit zu arbeiten nebenher zu studieren (siehe oben), dass es nur in Teilzeit möglich.
Zum anderen müsste man eine entsprechende Teilzeittätigkeit finden und insbesondere nachweisen, dass das Studium darauf abgestimmt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt