Ihre Frage möchte ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes unter Zugrundelegung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindergeldberechtigte über einen Aufenthaltstitel verfügt, der voraussichtlich dauerhaft ist. Dieses ist beim Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis der Fall.
Des weiteren erlischt nach 6 Monaten die Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausreisende nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einreist ( 51 Absatz 1Nr.7 AufenthG). Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, wo die NE schon 15 Jahre vorliegt und zusätzlich der Unterhalt für das Leben gesichert ist
Oder
der Ausreisende mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt.
Der Anspruch auf Halbwaisenrente bleibt auch im Ausland bestehen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben in verbleibe einstweilen
mit freundlichen Grüßen
Pethö
(Rechtsanwalt)
Nachfrage zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. , ihr Absatz:"oder der Ausreisende mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt".
Wie ist diese Satz eheliche Gemeinschaft zu verstehen?
Sie ist ja seit 2003 mit einem Deutschen verheiratet, lebt aber von ihm "offiziell oder auch inoffiziell"??? - weiß ich nicht genau getrennt! Also muss sie um nicht wieder innerhalb von 6 Monaten einreisen zu müssen, mit ihrem noch Ehemann auch tatsächlich zusammenleben, oder reicht der Status verheiratet aus?
Zum Kindergeld verstehe ich Sie so, das die Zahlung Abhängig von der NE ist, ob als dauerhaft betrachtet wird oder nicht.
Sollte nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 der zweite Satz für Sie nicht zutreffen und Sie nicht mehr nach Deutschland innerhalb der nächsten 6 Monate einreist, würde Sie dann den unbefristeten Aufenthaltstitel und den Kindergeldanspruch verlieren ?
Danke nochmal für ihre Auskunft und nochmalige Konkretiesierung...
Nachfrage zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. , ihr Absatz:"oder der Ausreisende mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt".
Wie ist diese Satz eheliche Gemeinschaft zu verstehen?
Sie ist ja seit 2003 mit einem Deutschen verheiratet, lebt aber von ihm "offiziell oder auch inoffiziell"??? - weiß ich nicht genau getrennt! Also muss sie um nicht wieder innerhalb von 6 Monaten einreisen zu müssen, mit ihrem noch Ehemann auch tatsächlich zusammenleben, oder reicht der Status verheiratet aus?
Zum Kindergeld verstehe ich Sie so, das die Zahlung Abhängig von der NE ist, ob als dauerhaft betrachtet wird oder nicht.
Sollte nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 der zweite Satz für Sie nicht zutreffen und Sie nicht mehr nach Deutschland innerhalb der nächsten 6 Monate einreist, würde Sie dann den unbefristeten Aufenthaltstitel und den Kindergeldanspruch verlieren ?
Danke nochmal für ihre Auskunft und nochmalige Konkretiesierung...
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Nachfrage wie folgt:
Tatsächlich bedeutet das Leben in ehelicher Lebensgemeinschaft, dass de facto die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt führen bzw. zusammen leben müssen. Im Umkehrschluss greift der Ausnahmetatbestand nach § 57 Absatz 2 Satz 2 AufenthG nicht bei getrennt lebenden Ehegatten.
Beim Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis wird dem kindergeldberechtigten Ausländer Kindergeld gezahlt. Der Begriff der Dauerhaftigkeit richtet sich auf andere Aufenthaltstitel, da die NE de facto einen langfristigen Aufenthalt indiziert.
Ihre letzte Frage ist postiv zu beantworten. Sie würde, soweit Sie ausreist und Ihre NE verliert nach der gegenwärtigen Gesetzeslage auch Ihren Kindergeldanspruch verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
Pethö
(Rechtsanwalt)