Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 1671 BGB.
Danach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teilbereich hiervon, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf ihn übertragen. Stimmt der andere Elternteil zu und hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat das Familiengericht dem Antrag statt zu geben. Da in diesen Fällen keine Kindeswohlentscheidung ergeht, muss das Jugendamt nur dann beteiligt werden, wenn das Gericht Anzeichen dafür sieht, dass durch die Übertragung das Kindeswohl gefährdet würde.
Voraussetzung für die Anwendung des § 1671 BGB ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, dass die Eltern getrennt leben. Dementsprechend kommt ein „prophylaktischer" Antrag vor der Geburt des Kindes bei Zusammenleben der Eltern aus meiner Sicht nicht in Betracht.
Im Übrigen könnte Sie in einem solchen Verfahren ein Anwalt auch nicht gemeinschaftlich vertreten, da ein Anwalt immer nur die Interessen einer Partei vertreten darf.
Nimmt sich also lediglich die antragstellende Partei einen Anwalt, so bestimmen sich die Anwaltsgebühren hierfür nach § 45 FamFG aus einem Streitwert von € 3000,00. Hieraus würden sich Anwaltsgebühren in Höhe von ca. € 586,08 ergeben.
Grundsätzlich steht es den Eltern eines Kindes natürlich frei, außergerichtliche Regelungen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu vereinbaren. Eine rechtlich verbindliche und auch vollstreckbare Entscheidung kann jedoch nur durch das Familiengericht herbei geführt werden.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine günstigere Nachricht geben kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
§1671 BGB (1): "Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt."
--> mein LG ist mit der Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts einverstanden. Wenn wir vor Gericht angeben, dass wir "nicht nur vorübergehend getrennt sind", steht dem meiner Interpretation nichts im Wege.
Oder sehen Sie da ein Problem?
--> Aber: setzen wir voraus, dass ich nachträglich nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekomme und ich später für eine gewisse Zeit wieder mit dem Kindsvater zusammenkomme (keine Heirat).... würde das bedeuten, dass man sich bei einer erneuten Trennung (gemeinsames Sorgerecht besteht ja weiterhin) automatisch wieder um das Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten müßte?
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie vor Gericht vorsätzlich falsche Angaben machen würden, so könnte dies u.U. eine strafbare Handlung darstellen.
Die gerichtliche Entscheidung würde auch im Falle einer "erneuten" Trennung zunächst einmal fortbestehen. Allerdings kann dann von dem anderen Sorgeberechtigten eine erneute gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Das mit einer Trennung einhergehende Konfliktpotential birgt dann natürlich die Gefahr, dass die Umstände, unter denen die erste gerichtliche Entscheidung zustande gekommen ist, numehr plötzlich thematisiert werden.
Dementsprechend kann ich Ihnen von einer solchen Vorgehensweise nur abraten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt