Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Frage des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestiimmungsrechts ist immer das Wohl des Kindes maßgeblich. Wenn aus Sicht des Gerichts nicht dagegen spricht sollten sie im Scheidungsverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich übertragen lassen. Im Verbund erhöht dies die Kosten nur unwesentlich.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
bei der Frage des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestiimmungsrechts ist immer das Wohl des Kindes maßgeblich. Wenn aus Sicht des Gerichts nicht dagegen spricht sollten sie im Scheidungsverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich übertragen lassen. Im Verbund erhöht dies die Kosten nur unwesentlich.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin