29. September 2009
|
16:01
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Offensichtlich sind Sie bedauerlicherweise auf eine sog. „Abo-Falle“ bzw. „Internet-Abzocke“ hereingefallen.
Ich habe mir die Seite auch gerade entsprechend angeschaut.
Zu diesem Thema gibt es eine Vielzahl von Urteilen und Rechtsprechungen, die sich im Kern alle ähneln und dem Verbraucher, Ihnen, hinreichend Schutz gewähren.
So ist zwar auf der Seite, wenn man nach ganz unten scrollt ein Betrag in Höhe von 60,00 EUR für eine vermeintliche Teilnahmegebühr ersichtlich und daher könnte man auch erwägen, dass diese vereinbart ist.
Dennoch muss man anmerken, dass nach hiesiger Auffassung, dieser Hinweis deutlich zu klein ist und auch gerade nicht auf die in Ihrer Antwortmail beschriebene „gekaufte“ Dienstleistung passt.
Ferner muss nach der gängigen Rechtsprechung der Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung mehr als deutlich sein, insbesondere so deutlich, dass daraus hervorgeht, dass mit der Anmeldung auch gleichzeitig eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen wird.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Seite und der Anmeldung nach der Fragenbeantwortung ist dies jedoch nicht ersichtlich, denn auch der hiesige Unterzeichner, mit Verlaub seiner Kenntnis solcher Interseiten, musste schon genau schauen.
Ferner ist das durch die Gegenseite zitierte Urteil nach hiesiger Ansicht völlig unzutreffend und betrifft einen völlig anderen Zusammenhang im Sinne des Unerlaubten Wettbewerbsgesetz (UWG) und nicht im Rahmen von Internetangeboten gegenüber Verbrauchern.
Ebenso ist der Verweis auf die Widerrufsfrist, dass diese bereits abgelaufen sei, unzutreffend, denn die Widerrufsfrist beginnt auch nach den verwendeten AGBs erst dann zu laufen, wenn Ihnen diese übermittelt wurden und dies war schlichtweg erst in dem Zeitpunkt als Ihnen der Aktivierungslink übersandt wurde.
Richtig hingegen ist, dass man im Rahmen des Fernabsatzgesetzes auf sein Widerrufsrecht verzichten kann, sofern man, die „bestellte“ Dienstleistung in Anspruch nimmt, sprich, Sie den Aktivierungslink eben zur Aktivierung genutzt hätten.
Sofern Sie mitteilen, dass Sie dies jedoch nicht getan haben, sehe ich daher keinen Verzicht auf Ihr gesetzliches Widerrufsrecht. Darüber hinaus verzichten Sie nach der derzeitigen Rechtsprechung auch nicht bereits auf Ihr Widerrufsrecht, wenn Sie mit der Anmeldung Ihre Kontaktdaten weitergeben, da dies lediglich ein Angebot darstellt, welches erst der Annahme bedarf und mit der Annahme, dann auch erst die Widerrufsfolgen nach Übersendung der Widerrufsbelehrung auslöst.
Der Verweis darauf, dass der Widerruf bereits 14 Tage nach Anmeldung zu erfolgen hat ist daher unzutreffend und rechtsmissbräuchlich. Diesbezüglich verweise ich auf die AGBs des Verwenders.
Darüber hinaus und unabhängig dessen, bitte ich zu prüfen, ob Sie Ihren Widerruf an die richtige Email-Adresse der Widerrufsbelehrung übersandt haben. Ist dies der Fall ist Ihr Widerruf auch wirksam.
Vorliegend handelt es sich nach hiesiger Auffassung und Erfahrung eben um eine unzulässig und rechtswidrige „Internet-Abzocke“, die auch keine Legitimation in irgendeiner Rechtsvorschrift findet.
Ich empfehle Ihnen daher Ruhe zu bewahren und vor allem keine Zahlung zu leisten. Sichern Sie mögliche Beweismittel, insbesondere Ihre Widerrufs email. Sichern Sie die AGBs von der Internet-Seite und kopieren Sie die gesamte Seite (Startseite und auch die Seite zur Anmeldung nach Fragebeantwortung) bevor diese vom Verwender gelöscht werden.
Sichern Sie jeglichen Schriftverkehr/ Emailverkehr. Machen Sie zur not in einer die Forderung abweisenden Email deutlich, dass Sie zukünftig nur noch postalischen Schriftwechsel akzeptieren werden und einer Kommunikation mittels Email widersprechen.
Damit haben sie dann auch entsprechende Dokumente zur Hand.
Eine andere Möglichkeit ist auch die Beauftragung eines Rechtsbeistandes, der die Forderung vollumfänglich zurückweist, oder ggf. auch negative Feststellungsklage erhebt.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass Mandanten, vorbehaltlich einer Rechtsschutzversicherung, meistens auf den Kosten einer derartigen Beauftragung hängen bleiben, mit Ausnahme der Feststellungsklage, wobei am Ende ein Vollstreckungsrisiko besteht.
Sofern sich Inkassofirmen bei Ihnen melden, ignorieren Sie sie. Erst und darauf sollten Sie besonders achten, wenn Ihnen ein Mahnbescheid durch ein Gericht zugestellt wird, dann sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies wird jedoch, wie auch in mehr als mir bekannter 99% aller Fälle jedoch nicht geschehen, da die Verwender dieser Seiten sehr wohl um des Rechtsmissbrauchs und der unzulässigen Abzocke wissen.
Sollte Ihnen ein Schreiben eines (Abmahn-)Rechtsanwalts der Gegenseite zugehen (zu erkennen, an einer fehlenden Vollmacht, gestempelter oder gedruckter Unterschrift, und ggf. einem Überweisungsträgervordruck mit knicknaht am Schreiben), sollten Sie auch einen Rechtsanwalt konsultieren, denn auch diese Kollegen arbeiten nicht immer ganz genau, welches Sie an den entsprechenden erwähnten Formalien bereits erkennen können.
Daher sollten Sie grundsätzlich NICHT zahlen und trotz aller vermeintlichen Drohbriefe einen kühlen Kopf bewahren und die Beweise schlichtweg sichern.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen auch gerne mit unserem Team für eine gesonderte außergerichtliche Beauftragung in dieser Angelegenheit zur Klärung Ihrer Rechtsansprüche und zur Zurückweisung der Forderung zur Verfügung.
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht