15. März 2023
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00:04
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal wäre die Frage, was in Ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart ist. Also ob dort allgemein die Tätigkeit als Kraftfahrer vereinbart ist oder Fernverkehr oder Fernverkehr und Nahverkehr nach Bedarf.
Nur wenn dort etwas konkretes vereinbart ist würde ich überhaupt überlegen diese mündliche Vereinbarung Sie künftig im Nahverkehr einsetzen als Vertragsänderung sehen.
Man könnte das auch als Aufforderung an den Arbeitgeber sehen sein Direktionsrecht auf eine bestimmte Weise auszuüben. Dann wurde Ihnen die Tätigkeit im Nahverkehr zugewiesen.
Jetzt will der Arbeitgeber erneut sein Weisungsrecht ausüben. Das wäre nur dann ausgeschlossen, wenn es eine entgegenstehende Vereinbarung gibt, die Ihnen dauerhaft nur den Einsatz im Nahverkehr zusichert. Das würde ich so aber nicht in die mündliche Vereinbarung hineinlesen, also insbesondere wird es seitens des Arbeitgebers an einem Willen fehlen das dauerhaft ändern zu wollen.
Allerdings wären bei der Ausübung des Direktionsrechst auch Ihre berechtigen Interessen zu berücksichtigen. Wenn es also weiterhin im Betrieb Tätigkeiten im Nahverkehr gibt und Ihnen eine Tätigkeit im Fernverkehr aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht zuzumuten ist, dann wäre bereits deshalb diese Weisung unzulässig. Insoweit dürften Sie im Ergebnis auch einen Anspruch haben weiterhin im Nahverkehr beschäftigt zu werden.
Sie können deshalb der Weisung widersprechen. Sie sollten aber die Ausführung der Weisung nicht verweigern, das sollte man immer vorher gerichtlich klären, da anderenfalls eine Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigt sein könnte.
Meine Empfehlung wäre es Ihren Arbeitgeber nicht mit einer provokanten Bemerkung zu einer Kündigung herauszufordern. Aber Sie sollten auf die WhatsApp-Vereinbarung hinweisen und auch darauf, dass das aus Ihrer Sicht eine bindende Vereinbarung ist. Sie können dann auch noch auf Ihre - wohl bekannten - persönlichen Umstände und Interessen hinweisen, die es erforderlich machen im Nahverkehr eingesetzt zu werden. Dabei würde ich auch ruhig auf die Tränendrüse drücken und mitteilen wie wichtig das für Familie/Gesundheit/Beziehung ist.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-