Arbeitsmittel als Pfand bei ausstehender Honorarzahlung

| 15. März 2013 20:41 |
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Insolvenzrecht


Zusammenfassung

Eine Verfallvereinbarung, wonach eine gepfändete Sache bei Eintritt der Insolvenz des Schuldners ins Eigentum des Gläubigers übergehen soll, ist bunzulässig (§ 1229 BGB), und unterliegt im Übrigen bei drohender oder bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit der Anfechtbarkeit nach den §§ 131 ff. InsO.

Ich bin seit über einem halben Jahr festangestellt bei einem Kleinunternehmen, für das ich vor der Anstellung freiberuflich tätig war. Aus dieser Zeit ist noch eine Rechnung offen, deren Rechnungsbetrag etwa dem Wert der technischen Arbeitsmittel entspricht, die für meine Arbeit als festangestellter Mitarbeiter angeschafft wurden.

Das Unternehmen ist nun finanziell in Schwierigkeiten, es stehen Gehaltszahlungen bei allen Mitarbeitern aus – das ist aber eine andere Angelegenheit.

Ich fürchte, meine alte, bereits gemahnte Rechnung bei einer möglichen Insolvenz nicht mehr bezahlt zu bekommen.

Ist es möglich, die Unternehmerin zu bitten, das Arbeitsgerät (das bereits tatsächlich weniger Wert ist, das ich im Gegensatz zu ihr aber gut gebrauchen könnte) in irgendeiner Art schriftlich mir zu verpfänden (?), so daß es bei einer Insolvenz in mein Eigentum übergeht?

Wenn, wie müsste das formuliert sein und welchen Befristungsrahmen könnte man anführen?

Über eine Antwort und einen Formulierungsvorschlag würde ich mich freuen.
Vielen Dank
XY
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn Sie sich das Arbeitsgerät im gegenwärtigen Stadium zur Sicherung Ihrer offenen Rechnung vom Schuldner verpfänden lassen, dann ist die Verpfändung im Fall einer nachfolgenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nach den §§ 131 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.

Dies deshalb, weil Sie wissen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist bzw. ihm die Zahlungsunfähigkeit droht, Sie keinen Anspruch auf eine Verpfändung haben (sog. inkongruente Deckung, § 131 Abs. 1 InsO) und durch eine Verpfändung die übrigen Gläubiger dergestalt benachteiligt würden, als ihnen die verpfändeten Gegenstände nicht mehr als Haftungsmasse des Schuldners zur Verfügung stehen (sog. Gläubigerbenachteiligung, §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO). In den Fällen der §§ 131, 132 InsO können alle Rechtshandlungen (zu denen auch die Verpfändung gehört) angefochten werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen wurden, im Fall des § 133 InsO beträgt die Frist 10 Jahre vor Stellung des Eröffnungsantrages.

Die Anfechtung führt dazu, dass Sie die verpfändeten Gegenstände nicht mehr durch Pfandverkauf verwerten dürfen; aber auch ohne Anfechtung gehen verpfändete Gegenstände mit einer Insolvenz nicht in Ihr Eigentum über, sondern Sie wären allenfalls berechtigt, die Pfandsachen öffentlich versteigern zu lassen (§§ 1228 Abs. 1, 1235 Abs. 1 BGB).

Die von Ihnen ins Auge gefasste Verfallvereinbarung, wonach die Pfänder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Eintritt der Insolvenz in Ihr Eigentum übergehen sollen, ist gesetzlich unzulässig (§ 1229 BGB).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2013 | 10:04

Sehr geehrter Herr Neumann,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe mir redlich Mühe gegeben, das Fachlatein zu deuten. Ich habe es jetzt so verstanden, daß meine Idee vor allem dann nicht funktioniert, wenn es tatsächlich innerhalb vin 3 Monaten zur Insolvenz kommt. Dies ist aber nur eine mögliche Entwicklung – vielleicht fängt sich das Geschäft auch wieder. Es gibt also keine Möglichkeit, mein ausstehendes Honorar (etwa 4.000 €) irgendwie in Sicherheit zu bringen?

Für die eindeutige Klärung dieser Frage wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
XY

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2013 | 11:16

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

natürlich bin ich bestrebt, Ihnen die Rechtslage verständlich zu erklären. Allerdings kann ich die Rechtslage nicht so vereinfacht darstellen, dass die Rechtsauskunft unzutreffend wird. Eine schriftliche Auskunft kann bei komplizierter Rechtslage ein ausführliches mündliches Beratungsgespräch nicht immer ersetzen.

Der Gesetzgeber will erreichen, dass in der Insolvenz alle Gläubiger des Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Deswegen soll kurz vor oder bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglichst nichts mehr an einzelne Gläubiger gezahlt oder herausgegeben werden. Dies gilt auch für die Begebung von Sicherheiten, wie z.B. der Bestellung eines Pfandrechts. Die Frist beträgt in den Fällen der §§ 131, 132 InsO drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages.

Wenn es Anzeichen gibt, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist oder kurz davor steht - und ausbleibende Lohnzahlungen sind dafür ein gewichtiges Indiz - dann müssen Sie damit rechnen, dass Sie erhaltene Zahlungen oder Sicherheiten wieder zurückgeben müssen, falls es zu einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Wenn sich das Geschäft "wieder fängt", dann haben Sie Glück gehabt. Auch wenn zwar ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse aber unterbleibt, gibt es keine Anfechtung.

Sie müssen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Ihren ausstehenden Honoraranspruch nicht mehr realisieren zu können. (Lediglich der Anspruch auf Lohnzahlung aus Arbeitsverhältnis ist für den Zeitraum von drei Monaten vor Eintritt der Insolvenz durch einen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit gesichert.)

Unabhängig davon, ist die Verwertung eines Pfandes umständlich und wenig effektiv, da es durch öffentliche Versteigerung erfolgt. Statt der Bestellung eines Pfandes besteht die Möglichkeit, mit dem Schuldner zu vereinbaren, dass die Übereignung der Arbeitsmittel ganz oder teilweise an die Stelle der Honorarzahlung tritt (§ 365 BGB). Aber auch hier besteht das Risiko einer späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter, falls in den nächsten drei Monaten ein Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Neumann
Rechtsanwalt





Ergänzung vom Anwalt 16. März 2013 | 11:18
Letzter Satz:

".. und das Insolvenzverfahren eröffnet wird."
Bewertung des Fragestellers 16. März 2013 | 17:15

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