Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten drei Jahren (Dreijahresfrist) vor der Arbeitslosmeldung, der so genannten Rahmenfrist, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Die geforderte 12-monatige versicherungspflichtige Beschäftigung muss nicht innerhalb der letzten 3 Jahre nachgewiesen werden, sondern der Zeitraum verlängert sich um Zeiten, in denen Sie Kinder bis zum Alter von 3 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt haben (bis 31.12.02 anzuwenden. Seit 1.1.2003 zählt die Elternzeit (ehemals Erziehungsurlaub) genauso wie eine beitragspflichtige Beschäftigung.
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist von Bedeutung,das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt haben; das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz und die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse.
Kann innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III). Anstelle der Bemessung nach noch weiter zurückliegendem Entgelt des Leitungsberechtigten erfolgt eine so genannte fiktive Bemessung.
Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und regionalen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu richten sind. Das tarifliche Entgelt, das für solche Tätigkeiten gilt, wird dann Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes.
Insofern erscheint die Berechnung der Agentur richtig.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten drei Jahren (Dreijahresfrist) vor der Arbeitslosmeldung, der so genannten Rahmenfrist, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Die geforderte 12-monatige versicherungspflichtige Beschäftigung muss nicht innerhalb der letzten 3 Jahre nachgewiesen werden, sondern der Zeitraum verlängert sich um Zeiten, in denen Sie Kinder bis zum Alter von 3 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt haben (bis 31.12.02 anzuwenden. Seit 1.1.2003 zählt die Elternzeit (ehemals Erziehungsurlaub) genauso wie eine beitragspflichtige Beschäftigung.
Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist von Bedeutung,das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt haben; das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz und die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse.
Kann innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III). Anstelle der Bemessung nach noch weiter zurückliegendem Entgelt des Leitungsberechtigten erfolgt eine so genannte fiktive Bemessung.
Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und regionalen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu richten sind. Das tarifliche Entgelt, das für solche Tätigkeiten gilt, wird dann Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes.
Insofern erscheint die Berechnung der Agentur richtig.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
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