Arbeitslosengeld für Wiedereinsteigerinnen

23. Mai 2005 12:34 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Hallo, liebes Anwaltsteam,
mein Erziehungsurlaub ging bis 12.05.05. Da mein Arbeitgeber im nächsten halben Jahr keine Arbeit für mich hat, haben wir uns so geeinigt, dass ich zum 30.06.05 gekündigt werde. Ich erhalte für diese ca. 6 Wochen Arbeit das volle Gehalt = brutto 3.200,00 Euro, allerdings mit Lohnsteuerklasse 5 (mein Mann hat 3). Ich verstehe mich mit meinem alten Arbeitgebern sehr gut und diese haben mir mündlich zugesagt, mich bei entsprechender Auftragslage im Laufe des nächsten halben bis dreitviertel Jahres wieder einzustellen (dies habe ich dem Arbeitsamt auch so gesagt). Mit meiner am 13.05.05 erhaltenen Kündigung war ich dann am 17.05.05 beim Arbeitsamt, um mich arbeitssuchend zu melden und wurde umgehend ins Büro für Wiedereinsteigerinnen geschickt, mit dem Kommentar, dass 6 Wochen Arbeit nach der Erziehungszeit zu kurz seien, um als "normaler" Arbeitssuchender eingestuft zu werden. Dann im AA-Büro für Wiedereinsteiger wurde ich aufgrund der Öffnungszeiten des Kindergartens, welche Mo-Fr. von 08.30 - 13.45 Uhr sind, mit nur 17,5 Stunden möglicher Arbeitszeit eingetragen, da ich einen Anfahrtsweg von 2 Stunden in Kauf nehmen müsste. Eine Bestätigung der KiTa bzgl. der Betreuungszeiten muss ich nachreichen. Auf meinen Hinweis, mein Kind würde auch am Nachmittag - nämlich von seiner Patentante - betreut, wurde gar nicht weiter eingegangen. Auch wurde mir mitgeteilt, dass mein ab 01.07.05 fälliges Arbeitslosengeld nach einem festgelegten Tarif für Wiedereinsteigerinnen vom Arbeitsamtes berechnet würde, dies dann für 17,5 Stunden wöchentlich und nicht gemessen an dem Gehalt, welches ich bis 30.06.05 bekomme.
Meine Frage nun: Muss sich das AA tatsächlich nicht an meinem letzten Gehalt vom 13.05. bis 30.06.05 orientieren, weil ich nach der Elternzeit von 3 Jahren nur 6 Wochen wieder Vollzeit gearbeitet habe und wenn ja, wie hoch fällt dann dieses "nach Tarif des Arbeitsamtes vorbestimmte" Arbeitslosengeld für nur 17,5 Stunden aus? Vielen Dank schon im voraus für Ihre Antwort sendet Euro Joana! :-)
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten drei Jahren (Dreijahresfrist) vor der Arbeitslosmeldung, der so genannten Rahmenfrist, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Die geforderte 12-monatige versicherungspflichtige Beschäftigung muss nicht innerhalb der letzten 3 Jahre nachgewiesen werden, sondern der Zeitraum verlängert sich um Zeiten, in denen Sie Kinder bis zum Alter von 3 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt haben (bis 31.12.02 anzuwenden. Seit 1.1.2003 zählt die Elternzeit (ehemals Erziehungsurlaub) genauso wie eine beitragspflichtige Beschäftigung.

Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist von Bedeutung,das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt haben; das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz und die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse.

Kann innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III). Anstelle der Bemessung nach noch weiter zurückliegendem Entgelt des Leitungsberechtigten erfolgt eine so genannte fiktive Bemessung.

Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und regionalen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu richten sind. Das tarifliche Entgelt, das für solche Tätigkeiten gilt, wird dann Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes.

Insofern erscheint die Berechnung der Agentur richtig.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...