8. Dezember 2006
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11:55
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund können Sie nicht wirksam aussprechen, da bereits die Erklärungsfrist des § 626 BGB nicht gewahrt ist. Danach muss die fristlose Kündigung binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erfolgen.
Sie können aber eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechen. In diesem Fall droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gem. § 144 SGB III.
Als weitere Frage stellt sich dann, ob Ihre Motivation zur Arbeitsaufgabe einen wichtigen Grund iSd. § 144 SGB III darstellt.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 49/04 R festgestellt:
Gibt eine Frau ihren Arbeitsplatz auf, um zu ihrem zukünftigen Ehemann zu ziehen, tritt keine Sperrzeit ein, wenn die Eheschließung in absehbarer Zeit beabsichtigt ist und der Umzug zum Wohl ihres Kindes auf den Schuljahreswechsel vorgezogen wird.
Zuvor hatte das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtssprechung aufgegeben und mit Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R festgestellt:
Der Umzug zum Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft kann als wichtiger Grund dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Gemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) bestanden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Die Abwägung des wichtigen Grundes wird sich letztlich aus den Umständen und der Verfestigung Ihrer Beziehung ergeben. Eine abschließende Einschätzung ist hier nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt