vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Der Bezug von Alg steht dem Bezug von Erziehungsgeld nicht entgegen, wenn das Kind nach dem 31.12.2000 geboren ist. Das ermöglicht § 2 Abs. 2 BErzGG vom 30.11.2000 (<a href="http://dejure.org/BGBl/BGBl%20I%202000,%201638" target="_blank" class="djo_link" title="BGBl. I 2000 S. 1638: Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub"">BGBl I. S. 1638</a> ff., 1647). Allerdings darf der Alg Bemessung nur ein Bemessungsentgelt für eine Arbeitszeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zugrunde liegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der/die ErziehungsgeldbezieherIn entweder vor Beginn der Erziehungszeit maximal 30 Wochenstunden gearbeitet hat oder sich nur für eine Beschäftigung bis zu 30 Wochenstunden zur Verfügung stellt mit der Folge, dass das Alg gemäß § 133 Abs. 3 SGB III unter Berücksichtigung der Teilzeit bemessen wird.
Voraussetzung für die Zahlung von Alg bleibt die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt.
Bei Arbeitslosen, die Alg neben Erziehungsgeld beziehen, prüft das Arbeitsamt, ob zum einen die Betreuung des Kindes im Fall der Arbeitsaufnahme sichergestellt ist und zum anderen der Arbeitslose bereit ist, die Beschäftigungslosigkeit jederzeit zu beenden. Wenn dies der Fall ist, steht dem Bezug von Alg nichts im Wege.
„Grundlos“ kann ein Arbeitsangebot jedoch leider nicht abgelehnt werden.
Die gesetzlichen Reglungen finden sich in §§ 119 f. SGB III; dieses finden Sie u. a. hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/index.html
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Habe ich Sie insoweit richtig verstanden, dass Arbeitslosengeld gewährt wird, wenn mein Mann bereit ist, seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, jedoch bei fehlendem Betreuungsplatz für unseren Sohn das Annehmen einer Arbeit verneinen kann? Dann wird trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt mit der Begründung, der Arbeitssuchende hat zwar erklärt, sein Beschäftigungsverbot jederzeit zu beenden, kann aber eine Arbeit aufgrund des fehlenden Krippenplatzes (Nachweise liegen vor)nicht annehmen, da die Betreuung unseres Sohnes nicht sichergestellt ist? Vielen dank und einen schönen Abend noch.
Mit freundlichen Grüßen
Obwohl Sie offenbar die Nachfrage schon "abgeschrieben" haben, möchte ich diese noch bentworten (es sind noch nicht einmal 24 Stunden vergangen!):
Die von Ihnen vorgeschlagene Lösung funktionirt wohl nicht. Denn wenn keine Betreunung vorhanden ist, steht Ihr Mann dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung! Damit sind die Voraussetzungen des SGB III nicht erfüllt und es besteht kein Alg-Anspruch.