11. März 2024
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17:21
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage des Sachverhalts gerne wie wie folgt beantworte:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassende Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 SGB I, 56 ff. SGB II gegenüber dem Job-Center haben. Hierzu gehören auch alle Angaben, die der Ermittlung des Einkommens und Vermögens dienen. Im geschilderten Fall scheint das Job-Center den Verdacht zu hegen, dass über die selbständige Tätigkeit weiterhin Einkommen erzielt wird. Allein die Tatsache, dass eine Homepage weiterhin betrieben wird, reicht hierfür jedoch nicht aus.
Das Job-Center hat einen Ermessensspielraum, den sie zwingend berücksichtigen muss. Es ist anhand der Angaben aber nicht erkennbar, dass eine Ermessensfehler vorliegt.
Um mögliche Sanktionen zu vermeiden ist daher zu empfehlen, im Rahmen der Möglichkeiten den Mitwirkungspflichten nachzukommen und damit nachzuweisen, dass über die Selbständigkeit kein Einkommen generiert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt