gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegeben Sachverhalts wie folgt:
Nach ihrer Schilderung wurde das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt beendet. Die damalige Freistellung erfolgte offensichtlich im gegenseitigen Einvernehmen für einen bestimmten Zeitraum.
Sofern der Arbeitgeber nun mehr keine weitere Verwendung ihrer Arbeitskraft hat, müsste er Ihnen kündigen. Diese Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen, § 623 BGB und kann gerichtlich überprüft werden. Besteht für Sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ( AG bechäftigt mehr als 10 AN) muss der Arbeitgeber für die Kündigung Gründe nachweisen (z.B betriebsbedingte Gründe).
Ich empfehle Ihnen daher, den Arbeitgeber auf das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis hinzuweisen und ihre Arbeitskraft anzubieten. Weigert er sich weiterhin Sie zu beschäftigen, müssten Sie anwaltliche Hilfe/Gerichtshilfe in Anspruch nehmen, um dies durchzusetzten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Günther,
auf das Arbeitsverhältnis hab ich ja mehrfach hingewiesen. Aber was ist denn mit meinem kompletten Verdienstausfall für April 09 und der Krankenversicherung? Schließlich bin ich einfach abgemeldet worden und das auch noch ohne mich in Kenntnis zu setzen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen das bestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen lassen. Nach dieser erfolgten Festelung kann auch offener Lohn eingeklagt werden. Rückständige Beiträge müssten von dem Arbeitgeber nachbezahlt werden.
Rein vorsorglich sollten Sie sich arbeitsuchend melden. Dies alleine für die Krankenversicherung, sofern Sie nicht über eine andere Tätigkeit versichert sind.
Sofern sich der Arbeitgeber nicht bereit erklärt, Sie weiterzubeschäftigen und die Krankenkassenbeiträge zu bezahlen, verbleibt nur der gerichtliche Weg. Sinnvoll ist es in der Regel hierfür einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Anwaltszwang besteht allerding in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht. Sie können die entpsrechenden Anträge auch bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt