Arbeitgeber droht Provisionsvereinbarung zu kündigen oder zu kürzen

28. August 2017 19:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:05
Ich arbeite im stationären Einzelhandel und erhalte seitdem ich in der Firma tätig bin, zu meinem monatlichen Fixgehalt eine variable Vergütung in Form einer Provision. Die Provisionsvereinbarungen wurden bereits zwei mal geändert, wodurch mir nie ein Nachteil entstanden ist, sondern eher ein Vorteil in Form einer höheren Provision. Nun wurde mir von meinem Vorgesetzten gesagt, dass mein Bruttogehalt (Fixum und Provision) zu hoch sei, und man deshalb meine Provisionsvereinbarung kündigen würde. In meinem Arbeitsvertrag findet sich zu Sonderzahlungen folgender Passus:

Die Zahlung und Gewährleistung von Sonderzahlungen und weiterer hier nicht genannten Leistungen, gleich ob geldlicher oder sachlicher Art, insbesondere Zulagen, Gratifikationen, Prämien etc. erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs auf derartige Leistungen für die Zukunft.

In der aktuellen Provisionsvereinbarung selbst findet sich keine Befristung, sondern nur folgende Formulierung :
Diese Vereinbarung ist freiwillig und jederzeit widerrufbar.

Die Provision mit der aktuellen Vereinbarung beträgt regelmäßig mindestens die Hälfte meines Fixgehaltes und wurde bereits auf eine maximale Summe, in diesem Fall mündlich durch den Vorgesetzten beschränkt.

Meine Frage daher, kann die Firma die Vereinbarung einseitig kündigen bzw. kann man mir eine befristete Provisionsvereinbarung vorlegen in der ich monetär deutlich schlechter gestellt werde?

Vielen Dank

28. August 2017 | 20:55

Antwort

von


(920)
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Arbeitgeber kann die Provisionsvereinbarung nicht einseitig kündigen. Die Klausel, wonach die Vereinbarung "freiwillig und jederzeit widerrufbar" ist, ist nämlich unwirksam.

Ei­ne sol­che ar­beits­ver­trag­li­che Klau­sel ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wi­dersprüchlich und da­her un­klar, so dass sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB un­wirk­sam ist. Wird ei­ne Leis­tung nömlich frei­wil­lig gewährt wird,hat der Arbeitnehmer von vorn­her­ein keinen An­spruch darauf, so daß sie nicht widerrufen zu werden braucht. Freiwillig und widerruflich schließt sich also gegenseitig aus.

Ist also die Klausel wegen Widersprüchlichkeit unwirksam, kann sich der Arbeitgeber darauf auch nicht berufen - folglich darf er die Provisionsvereinbarung auch nicht ohne Ihre Zustimmung streichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2017 | 21:02

Eine Frage hätte ich noch zum Thema, sollte mir eine neue Provisionsvereinbarung unterbreitet werden, kann ich diese ablehnen und mich darauf berufen dass ich eine gültige einseitig unkündbare Provisionsvereinbarung habe ? Sollte die neue Vereinbarung mich gleichstellen würde ich eben nur einer unbefristeten zustimmen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2017 | 21:05

Ja, das können Sie machen. Sie müssen einer neuen Vereinbarung, die Sie schlechter stellt, nicht zustimmen.

ANTWORT VON

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