28. August 2017
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20:55
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitgeber kann die Provisionsvereinbarung nicht einseitig kündigen. Die Klausel, wonach die Vereinbarung "freiwillig und jederzeit widerrufbar" ist, ist nämlich unwirksam.
Eine solche arbeitsvertragliche Klausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widersprüchlich und daher unklar, so dass sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Wird eine Leistung nömlich freiwillig gewährt wird,hat der Arbeitnehmer von vornherein keinen Anspruch darauf, so daß sie nicht widerrufen zu werden braucht. Freiwillig und widerruflich schließt sich also gegenseitig aus.
Ist also die Klausel wegen Widersprüchlichkeit unwirksam, kann sich der Arbeitgeber darauf auch nicht berufen - folglich darf er die Provisionsvereinbarung auch nicht ohne Ihre Zustimmung streichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
28. August 2017 | 21:02
Eine Frage hätte ich noch zum Thema, sollte mir eine neue Provisionsvereinbarung unterbreitet werden, kann ich diese ablehnen und mich darauf berufen dass ich eine gültige einseitig unkündbare Provisionsvereinbarung habe ? Sollte die neue Vereinbarung mich gleichstellen würde ich eben nur einer unbefristeten zustimmen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. August 2017 | 21:05
Ja, das können Sie machen. Sie müssen einer neuen Vereinbarung, die Sie schlechter stellt, nicht zustimmen.