8. Mai 2020
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15:06
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass ein Verwaltungsakt wie eine Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, und auch regelmäßig wird.
Dazu konkret:
Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Das ist hier der Fall.
Richtig ist, dass hier das mit der Ferienzeit erst vor kurzen im neuen Gesetz geregelt wurde. Deswegen ist es auch anders als in den anderen von Ihnen genannten Fällen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf und zu studentischen Nebentätigkeiten, grundsätzlich auch in der Ferienzeit.
Aber es gibt auch hinsichtlich letzterem Ausnahmen:
Denn grundsätzlich richtet sich Abs. 3 des § 16b Aufenthaltsgesetz nur an zukünftige Studierende:
"Dies gilt nicht [für zukünftige Studierende) während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit."
Abs. 5 schreibt vor:
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegt.
Dass hier alternativ ein Schreiben des/der Verantwortlichen eines konkreten Studiengangs, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen bis auf das Sprachniveau erfüllt, ausreichen soll, kann ich so nicht erkennen, da es nur eine bedingte Zulassung wäre.
Wenn dieses aber in anderen vergleichbaren Fällen ausreichte, würde ich es auf jeden Fall versuchen.
Zurück zur Abs. 5:
Dort steht noch ein Satz zwei: In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden (in der Tat Absatz 3 eben nicht); die Aufenthaltserlaubnis danach berechtigt leider nur zur Beschäftigung in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des Praktikums.
Deswegen gilt der Abs. 3 nur eingeschränkt.
Mehr wird man da leider momentan nicht machen können.
Aber wenn der Sprachkurs stattgefunden hat, dann schon. Aufgrund der aktuellen Coronavirus Pandemie und den damit verbundenen Verschiebungen sehe ich da durchaus Chancen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg