27. November 2013
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16:03
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne Einsicht in die Ermittlungsakte nicht möglich ist.
Im Raum steht ein Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB. Danach wird, wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten zuuzeignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ihren Angaben nach war tatsächlich ein fremdes Handy in Ihrer Tasche, so dass diese Voraussetzung erfüllt sein dürfte.
Damit Sie sich strafbar machen, müssten Sie zum einen vorsätzlich gehandelt haben, das heißt, dieses Handy wissentlich und willentlich, also in dem Bewusstsein, dass Sie ein Handy, das Ihnen nicht gehört, entwenden. Dies könnte man bei der Beurteilung eines hinreichenden Tatverdachts durchaus in Frage stellen. Bei der Vielzahl an Handy, die heutzutage in der Bevölkerung vorhanden sind und zudem auch häufig die gleichen Handytypen in Umlauf sind, ist durchaus denkbar, dass Sie das Handy aus Versehen eingesteckt haben, insbesondere da Sie stark alkoholisiert waren.
Außerdem hätten Sie sich absichtlich bereichern wollen müssen. Grundsätzlich ist dies schwer nachzuweisen, die Staatsanwaltschaft müsste Ihnen dies nachweisen. Leider kann ich ohne Akteneinsicht nicht einschätzen, ob und wie viele Zeugen für Ihre vermeintliche Tat vorhanden sind. Ich würde anhand der häufig gegebenen Zwielichtigkeit solcher Gewerbe nicht ausschließen, dass Sie dort ausgenutzt und an der Nase herumgeführt wurden.
Da Sie jedoch keinerlei Vorstrafen zu haben scheinen und alkoholisiert waren, könnte man abhängig von Beweisen, die der Staatsanwaltschaft vorliegen, durchaus auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken, wenn denn überhaupt Anklage erhoben wird. Zudem könnte man den Sachverhalt so darstellen, dass Sie ja deshalb zu dem besagten Ort zurückgelaufen sind, weil Sie das Handy gerade zurückbringen wollten, da Sie gemerkt hatten, dass Sie es versehentlich eingesteckt hatten.
Sie sollten derzeit keine Aussage gegenüber der Polizei machen. Einer Vorladung der Polizei muss nicht Folge geleistet werden, lediglich einer Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Würden Sie sich bei der Polizei vernehmen lassen, so könnten Sie Ihre Situation noch verschlimmern. Wie gesagt, wird das Verfahren vielleicht sogar eingestellt werden können, so dass ich nicht mit einer Freiheitsstrafe rechne.
Als weiteres Vorgehen würde ich Ihnen empfehlen, dass Akteneinsicht genommen beantragt wird und die Rechts- und Beweislage sodann erst abschließend eingeschätzt wird, um eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu treffen.
Ich kann Ihnen gerne bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, die Akteneinsicht zu beantragen und eine etwaige Korrespondenz mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu führen, um auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Michael Pilarski