Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Durch Ihre Äußerung in dem Online-Forum haben Sie den Straftatbestand des § 185 StGB (Beleidigung) erfüllt. In der Regel werden derartige Ermittlungsverfahren (zumindest bei erstmaliger Begehung) mangels öffentlichem Interesse eingestellt. Insbesondere kann auch eine wechselseitig begangene Beleidigung Anlass für die Strafverfolgungsbehörden sein, die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Meine Empfehlung ist, dass Sie sich zu der Angelegenheit nicht selbst einlassen, sondern sich hierzu des Anwalts Ihres Vertrauens bedienen, der durch entsprechende rechtliche Ausführungen auf die Einstellung des Verfahrens hinwirkt. Hierbei kann ich Sie ebenso bei Bedarf unterstützen.
Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne bei mir. Meine Kontaktdaten finden Sie nebenstehend.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Durch Ihre Äußerung in dem Online-Forum haben Sie den Straftatbestand des § 185 StGB (Beleidigung) erfüllt. In der Regel werden derartige Ermittlungsverfahren (zumindest bei erstmaliger Begehung) mangels öffentlichem Interesse eingestellt. Insbesondere kann auch eine wechselseitig begangene Beleidigung Anlass für die Strafverfolgungsbehörden sein, die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Meine Empfehlung ist, dass Sie sich zu der Angelegenheit nicht selbst einlassen, sondern sich hierzu des Anwalts Ihres Vertrauens bedienen, der durch entsprechende rechtliche Ausführungen auf die Einstellung des Verfahrens hinwirkt. Hierbei kann ich Sie ebenso bei Bedarf unterstützen.
Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne bei mir. Meine Kontaktdaten finden Sie nebenstehend.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
20. April 2019 | 18:38
Danke für die rasche Antwort. Was würde es denn ca. kosten, wenn ich Sie beauftrage, mir in diesem Fall zu helfen? (Es liegt leider keine Rechtsschutzversicherung vor). Lieben Dank und schon mal schöne Ostern
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. April 2019 | 19:41
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
danke für Ihre Rückfrage. Bitte übersenden Sie mir Ihre Kontaktdaten per E-Mail, ich komme sodann mit einem Angebot auf Sie zu.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)