6. Juni 2023
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18:58
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau
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grundsätzlich dürfen Vermieter zunächst einmal in Formularmietverträgen die Tierhaltung nicht pauschal verbieten, da es sich um eine unangemessene Benachteiligung handelt. Dies hat der BGH bereits vor längerer Zeit entschieden, vgl. VIII ZR 168/12.
Möglich ist aber, und dies hält einer rechtlichen Prüfung auch stand, den Ausschluss der Tierhaltung über eine Individualvereinbarung zu regeln. Diese hat Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich bei Formularmietverträgen handelt, § 305 b BGB. Haben Sie also eine solche indiduelle Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter unterschrieben, hat diese Bestand und Ihr Vermieter kann sich wirksam auf diese berufen.
Dies sollte Sie aber nicht davon abhalten denoch einen Antrag zu stellen. Schließlich sind solche Vereinbarungen ja nicht in Stein gemeißelt und können in Übereinstimmung beider Vertragsparteien verändert oder gar aufgehoben werden. Das Einholen der Genehmigungen durch Ihre Nachbarn ist hierfür sicherlich hilfreich. Beachten Sie jedoch, dass Ihr Vermieter, auch wenn die Nachbarn zustimmen, seinerseits einer Vertragsänderung dennoch nicht zwingend zustimmen muss.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau