1. Oktober 2019
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23:50
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn das Darlehen von privat zu privat gewährt wurde im Sinne von § 488 BGB, dann ist die Schuld aus dem Rückzahlungsanspruch daraus nicht auf den mittlerweile insolventen zweiten Käufer übergegangen. Die Raten können dann also immer noch vom ersten Käufer verlangt werden.
Für einen Privatkredit sprechen die Bezeichnungen der Parteien mit den gewöhnlichen Namen ohne einen Hinweis auf eine Firma und auch der Umstand, wenn kein Zins vereinbart wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt