Anspruch auf Pflichtteil bei vorangegangener Schenkung einer Immobilie an Schwester

26. Januar 2005 14:53 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Mein Vater und ich sind 1976 von zu Hause ausgezogen, weil wir ständig von meiner Mutter
nur ausgenutzt worden. Meine Schwester hingegen wurde immer bevorzugt. Das aber nur nebenbei. Ich war damals 16. Ungefähr 10 Jahre später hat meine Mutter dann ihre beiden Immobilien an meine Schwester verschenkt. Das erfuhr ich aber erst viele Jahre später, und man hat mir gesagt, dass ich nun keinen Einspruch mehr erheben könnte.
Mein Vater ist Ende 2000 verstorben.
Nun meine Frage: Wenn meine Mutter jetzt sterben sollte, bekomme ich dann gar nichts mehr? Ich habe da mal etwas gelesen, dass dem anderen Kind auch dann ein Pflichtteil
zusteht, wenn dem einen Kind vorher alles geschenkt wurde?
Ist das richtig? Und was muss ich tun, wenn ich vom Tod meiner Mutter erfahre?
26. Januar 2005 | 15:10

Antwort

von


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52349 Düren
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:

Verstirbt Ihre Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach wären Sie und Ihre Schwester als Nachkommen der Erblasserin, ggf. neben dem Ehegatten, erbberechtigt.

Hat Ihre Mutter jedoch ein Testament hinterlassen, in dem Sie nicht als Erben benannt sind, können Sie gem. § 2303 BGB von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Sollten Sie also mit Ihrer Schwester alleinige je hälftige gesetzliche Erben sein, wird sich der Pflichtteil in Höhe eines Viertels des gesetztzlichen Erbteils belaufen (1/2 von 1/2 Erbanteil).

Eine Ergänzung des Pflichtteils wegen der vorgenommenen Schenkungen nach § 2325 BGB wird nicht mehr in Betracht kommen, da seit der Schenkung der Immobilien mehr als 10 Jahre vergangen sind (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Wenn Sie vom Tode Ihrer Mutter erfahren, können Sie zunächst, wenn Ihnen kein Testament bekannt ist, beim Nachlaßgericht am Wohnort der Verstorbenen einen Erbschein beantragen. Sollte dem Nachlaßgericht jedoch ein Testament vorliegen bzw. es darüber Mitteilung erhalten, wird der Erbschein nicht erteilt (bzw. wieder eingezogen) und Sie können sich dann an den Erben zur Geltendmachung des Pflichteils wenden.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meiner Auskunft helfen können.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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