17. April 2013
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17:45
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
In dem Verhalten kann eine Beleidigung liegen, wenn das Verhalten des IT-Administrators nicht nur als bloße Unhöflichkeit, sondern als Missachtung Ihrer Person aufzufassen ist. Hierzu sollten Sie ggf. einmal mit den anwesenden Kollegen sprechen, ob diese - wie Sie - das Verhalten als "Untergraben" Ihrer angesehenen Stellung im Betrieb oder aber als Augenblicksversagen des Administrators ohne Unwerturteil in Bezug auf Ihre Person ansehen. Auch wäre zu klären, wie der Ton in Ihrem Betrieb generell ist. Da Sie sich offenbar duzen, ist es hier möglich, dass generell ein eher lockerer Umgangston herrscht, was zugunsten des IT-Administrators zu berücksichtigen wäre.
Bezüglich einer Nötigung bin ich eher zurückhaltend. Das Anschreiben müsste als Gewalt anzusehen sein. Es ist zwar anerkannt, dass hierzu keine körperliche Kraftentfaltung notwendig ist, wie etwa bei einer Sitzblockade. Allerdings unterfallen rein psychische Prozesse, also das Veranlassen intellektueller Abwägungsprozesse, nicht dem Nötigungsbegriff. Zwar wurde von Ihnen verlangt, die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Somit liegt ein körperliches Verhalten, das von Ihnen verlangt wurde. Ob dies aber jetzt durch das Anschreien an sich im Sinne eines unwiderstehlichen Zwangs veranlasst wurde, bezweifele ich. Wenn Sie körperliche Schäden durch das Anschreien erlitten haben wie Tinnitus usw. oder diese jedenfalls drohten, dann dürfte man von einem Zwang ausgehen. In diesem Fall würde übrigens auch eine (versuchte) Körperverletzung vorliegen. Wenn Sie sich aber lediglich entschlossen haben, seine Frage zu beantworten, um die für alle peinliche Situation zu beenden was ich eher vermute, gehe ich davon aus, dass keine Nötigung vorliegt. Letztlich ist dies aber eine schwierige Frage, die im Rahmen der hier geschuldeten Erstberatung nicht abschließend geklärt werden kann.
Sollten Sie erwägen, eine Strafanzeige zu erstatten, rate ich ohnehin davon ab. Sie sollten vielmehr jedenfalls zunächst das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen, auch wegen der Frage, wie Sie Ihre Abwesenheiten richtig zu verbuchen haben, und dann das unabhängig von der Strafbarkeit unangemessene Verhalten des Administrators ansprechen. Ihr Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht Ihnen gegenüber und könnte den Administrator z.B. auch abmahnen oder ermahnen. Aus meiner Sicht macht vor allem ein gemeinsames Gespräch mit allen anlässlich der Schreiattacke anwesenden Personen Sinn, ggf. auch im Beisein eines etwaig vorhandenen Betriebsrates.
Insbesondere wenn das Strafverfahren eingestellt und Sie auf den Privatklageweg verwiesen würden, weil das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint wird, wäre eine Strafanzeige weniger zielführend als eine Klärung im Betrieb. Es kommt Ihnen ja vor Allem auf Ihre Stellung dort an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht