Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat der Arbeitnehmer, wenn er einen triftigen Grund dafür nennen kann.
Wesentliche Änderungen im Gefüge der Firma des Arbeitgebers, insbesondere ein Betriebsübergang sind in der Regel solche triftigen Gründe, denn es besteht die Gefahr, dass Entscheidungspersonen, die zur Beurteilung des AN in der Lage sind, versetzt oder entlassen werden, so dass nach einer gewissen Zeit die Leistungen nicht mehr beurteilt werden können.
Bei einer ersten Abwägung der von Ihnen vorgetragenen Gründe würde ich den Anspruch auf das Zwischenzeugnis bejahen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank erstmal.
Zur genaueren Definition für mich:
der komplette Verkauf einer weiterhin rechtl.selbstständigen (privaten Aktiengesell.) an einen anderen Konzern ist ein Betriebsübergang?! Somit liegt ein triftiger Grund für die Erstellung eines Zwischenzeugnisses vor.
Hätte ich nicht auch bereits Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nach meiner Beförderung gehabt? Gibt es hier "Verjährungsfristen" wie von meinem Arbeitgeber angeblich angeführt?
Danke.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich den Verkaufsvorgang Ihrer Firma hier nicht abschliessend rechtlich bewerten kann.
Wenn er aber verkauft worden ist, liegt aller Wahrscheinlichkeit ein Betriebsübergang vor.
Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann verwirkt sein, wenn der Arbeitgeber nach dem Verhalten des Arbeitnehmers nicht mehr mit der Geltendmachung rechnen musste.
Wenn Sie tatsächlich erst ein Jahr nach der Beförderung um ein Zwischenzeugnis gebeten haben, ist dies ein recht langer Zeitraum, nach dem der Arbeitgeber eigentlich nicht mehr mit der Geltendmachung aus Anlass der ein Jahr zurückliegenden Beförderung rechnen musste.
Mit freundlichen Grüßen