17. Oktober 2006
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10:05
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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sofern, und dieses unterstelle ich nach Ihrer Fragestellung, die ETW auf dem Namen beider Eheleute eingetragen ist, würde der Vermögenszuwachs von 170 T-EUR jeweils zur Hälfte bei beiden Eheleuten mit 85 T-EUR beim Endvermögen angerechnet werden.
Dieses wirkt sich nicht aus, wenn keine weiteren Werte vorhanden sind, ansonsten kann es zu einer einseitigen Steigerung kommen.
Die notarielle Gütertrennung wäre dann sinnvoll, wenn dann damit gleichzeitig eine sogenannten Scheidungsfolgevereinbarung getroffen wird, da Sie ansonsten einem Ehepartner diese Wohnung zugeweisen werden müsste, was der andere sicherlich nicht ohne entsprechende Gegenleistung akzeptieren würde. Möglich wäre es auch, die Wohnung gemeinsam zu behalten, was aber in der Sache nichts bringen würde.
Wenn so etwas beabsichtigt ist, sollte dann also gleich eine Scheidungsfolgevereinbarung auf jeden Fall getroffen werden, die neben dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch die Fragen des Versorgungsausgleiches und des Unterhaltes regelt. Denn nur dadurch kann die Sicherheit, die Sie offenbar beabsichtigen, herbeigeführt werden.
Der Ausgleich macht sicherlich wirtschaftlich einen Sinn. Rechtlich werden Sie sich damit auch nichts vergeben, da ohne vertragliche Regelung die Abfindung dann bei Ihnen angerechnet werden würde, sofern sie nicht beim Unterhalt angerechnet wird.
Beachten Sie bitte, dass nicht der Zeitpunkt der Trennung, sondern der Zugang des Scheidungsantrages entscheidend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle