Anmahnung vor fristloser Kündigung wegen Mietschulden?

| 19. September 2008 12:46 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:50
Hallo,

ich habe mit meinem Mieter einen Standard-Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit einem Zusatzpassus abgeschlossen.
In diesem Zusatzpassus steht, dass der früheste Kündigungszeitpunkt der 31.01.2012 ist.
Die Miete nebst Nebenkosten soll bis zum 3. Werktag eines Monats gezahlt werden.
Ein Jahr wurde die Miete regelmäßig, wenn auch nicht immer ganz fristgerecht (sie kam schon ein paar mal erst 1Woche nach dem 3. Werktag) bezahlt.
Für August kam die Miete in Teilzahlungen erst Ende August bzw. Anfang September.
Bis heute ist keine Septembermiete eingegangen.
Das Gespräch habe ich mehrfach gesucht, der Emailverkehr war rege.
Seit 1 Woche wird jedoch auch hierauf nicht mehr geantwortet.

Wenn nun auch die Oktobermiete nicht fristgerecht vorliegen sollte und die Septembermiete bis dahin nicht gezahlt worden ist, dann habe ich doch die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen und gleichzeitig kann ich zur Sicherheit eine fristgerechte Kündigung aussprechen.

Frage:
Muss ich vor der Aussprechung einer fristlosen Kündigung schriftlich, d.h. per Einschreiben angemahnt haben oder reicht Anmahnung per Email?
Welche Frist gilt bei der fristgerechten Kündigung? Etwa der 31.01.2012?? Muss ich das „Spielchen“ mit den nachlässigen Mietzahlungen bei Aushebelung der fristlosen Kündigung durch sofortige Begleichung der Mietschuld durch den Mieter bis zum 31.01.2012 mitmachen? Da ich selbst Kredite bedienen muss (Refinanzierung des Mietobjekts) kostet mich die Angelegenheit natürlich echt Nerven.

Mit freundlichen Grüßen
19. September 2008 | 13:28

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Kommt der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug, so haben Sie das Recht das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Sie sollten das Kündigungsschreiben in jedem Falle per Einschreiben/Rückschein versenden oder durch einen Boten (Zeugen) zustellen lassen. In dem Schreiben sollten Sie ihn auffordern, die Wohnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (angemessen sind i.d.R. 2 Wochen) und in jedem Falle müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Nichtauszug binnen der Frist widersprechen.

Allerdings hat der Mieter die Möglichkeit, durch vollständigen Ausgleich die Kündigung unwirksam werden zu lassen. Diese Möglichkeit bietet sich allerdings nur einmal innerhalb von 24 Monaten. Kommt er erneut mit zwei Mietzinsraten in Verzug, so kann er auch durch Ausgleich nach Ausspruch einer Kündigung diese nicht mehr heilen.

Haben Sie vereinbart, dass der früheste Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung der 31.01.2012 ist, so sind Sie hieran gebunden. Sie können in Ihrer fristlosen Kündigung aber auch heute schon hilfsweise die ordentliche Kündigung aussprechen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung. Ich empfehle sodann eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2008 | 13:40

eine Nachfrage:

Muss ich vor Aussprechen der fristlosen Kündigung die ausstehende Miete zunächst schriftlich angemahnt haben, eine Frist zur Begleichung setzen und kann dann erst fristlos kündigen oder reicht der Verzug von 2 Monatsmieten, d.h. der 3 Werktag im Oktober ist verstrichen?
(Ich habe diese zwar sowohl telefonisch und per Email angemahnt, aber eben nicht schriftlich per Post bzw. Einschreiben)

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2008 | 13:50

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie haben eine feste Vereinbarung, bis wann die Miete jeweils zu entrichten ist. Bei Überschreiten befindet er sich in Verzug, so dass es einer Fristsetzung bzw. Anmahnung nicht mehr bedarf. Die nicht ausgeglichenen Mietrückstände können Sie im Wege der Räumungsklage oder auch separat geltend machen

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für die prompte Beantwortung, Sie haben mir erst mal sehr geholfen."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jeremias Mameghani »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Vielen Dank für die prompte Beantwortung, Sie haben mir erst mal sehr geholfen.


ANTWORT VON

(344)

Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
RECHTSGEBIETE
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht