Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Kommt der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug, so haben Sie das Recht das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Sie sollten das Kündigungsschreiben in jedem Falle per Einschreiben/Rückschein versenden oder durch einen Boten (Zeugen) zustellen lassen. In dem Schreiben sollten Sie ihn auffordern, die Wohnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (angemessen sind i.d.R. 2 Wochen) und in jedem Falle müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Nichtauszug binnen der Frist widersprechen.
Allerdings hat der Mieter die Möglichkeit, durch vollständigen Ausgleich die Kündigung unwirksam werden zu lassen. Diese Möglichkeit bietet sich allerdings nur einmal innerhalb von 24 Monaten. Kommt er erneut mit zwei Mietzinsraten in Verzug, so kann er auch durch Ausgleich nach Ausspruch einer Kündigung diese nicht mehr heilen.
Haben Sie vereinbart, dass der früheste Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung der 31.01.2012 ist, so sind Sie hieran gebunden. Sie können in Ihrer fristlosen Kündigung aber auch heute schon hilfsweise die ordentliche Kündigung aussprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung. Ich empfehle sodann eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
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Fax. 0211/324021
eine Nachfrage:
Muss ich vor Aussprechen der fristlosen Kündigung die ausstehende Miete zunächst schriftlich angemahnt haben, eine Frist zur Begleichung setzen und kann dann erst fristlos kündigen oder reicht der Verzug von 2 Monatsmieten, d.h. der 3 Werktag im Oktober ist verstrichen?
(Ich habe diese zwar sowohl telefonisch und per Email angemahnt, aber eben nicht schriftlich per Post bzw. Einschreiben)
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben eine feste Vereinbarung, bis wann die Miete jeweils zu entrichten ist. Bei Überschreiten befindet er sich in Verzug, so dass es einer Fristsetzung bzw. Anmahnung nicht mehr bedarf. Die nicht ausgeglichenen Mietrückstände können Sie im Wege der Räumungsklage oder auch separat geltend machen
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani