Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber bescheinigt Ihnen mit den Angaben in der Arbeitsbescheinigung, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt durch Aufhebungsvertrag zum 30.6. des Jahres beendet wurde.
Des Weiteren müsste es eine Kündigung vom 29.3. gegeben haben. Missverständlich ist, dass unter dem Punkt 5.1. von "hätte" gesprochen wurde. Dies passt nicht zu dem eingangs Erwähnten, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt/beendet 29.3. zum 30.6. des Jahres durch Aufhebungsvertrag.
Sollte es entgegen der Formulierung keine fristgerechte Kündigung am 29.3. zum 30.6. gegeben haben und das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Kündigung durch Aufhebungsvertrag vom 30.6. beendet worden ist, könnte es sein, das Ihnen die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit auferlegt.
Dies haben Sie bei einer vorherigen Kündigung nicht zu befürchten. Die Agentur für Arbeit gibt sich nicht zwingend mit dem Hinweis, dass ansonsten eine unumgängliche betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre zufrieden.
Sollte es daher eine Kündigung gegeben haben, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um Korrektur der Arbeitsbescheinigung. Sofern es eine Kündigung gegeben hat und dann nach der Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich befürchte meine Frage wurde etwas missverstanden.
Ich beziehe mich bei meinen Fragen auf folgendes Formular der Arb.agentur, Punkt 5:
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdey/~edisp/l6019022dstbai378251.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378254
In dem Formular unter Punkt 5, Angaben zur Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses, hat mein ehem. Arbeitgeber bei Punkt 5.1.
- angekreuzt "Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet" ,
- als Datum hat er eingetragen: "am: 29.03.d.J." "zum 30.06.d.J." und "durch Aufhebungsvertrag" angekreuzt.
(Anmerkung: Die Optionen "Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt" oder "Das Arbeitsverhältnis wurde beendet" kann man nicht separat ankreuzen. Es gibt nur die Ankreuzmöglichkeit "Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet" mit den weiteren Ankreuzoptionen: durch "den Arbeitgeber", "Aufhebungsvertrag", "die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer", "Tarifvertrag oder kraft Gesetzes". Fakt ist: eine Kündigung hat es nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen am 29.03. zum 30.06 einvernehmlich beendet; die ordentliche Kündigungsfrist wurde eingehalten.)
Unter dem Punkt 5.1. sind weiterhin Angaben "Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer" zu machen.
Dort hat mein ehem. Arbeitgeber:
- unter "Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gekündigt" mit "Ja" angekreuzt.
- bei "Wenn ja" hat er die folgenden Angaben gemacht: "am 29.03.d. J", "zum 30.06.d.J."
- bei "betriebsbedingt" hat er "Ja" angekreuzt.
Das hier von "hätte" gesprochen wird, liegt an dem o.g. Formular der Arbeitsagentur, die es entsprechend so abfragt.
Wie sind die Angaben meines ehem. Arbeitgebers unter "Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gekündigt" damit zu verstehen? Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis so oder so am 29.03. zum 30.06. gekündigt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Aufhebungsvertrag gelöst worden wäre? Dass mir mein ehemaliger Arbeitgeber eine betriebliche Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat und diese zum 30.06.d.J erfolgt wäre?
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Frage habe ich nicht missverstanden. Sofern keine Kündigung erfolgt ist, was dem Formular nicht zu entnehmen ist, besagt das Formular bzw. die Angaben des Arbeitgebers, dass ohne den Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 29.03.2017 zum 30.06.2017 beendet worden wäre. Es stimmt das Ihr Arbeitgeber hiermit ausdrücklich klarstellt, dass ohne den Aufhebungsvertrag eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt wäre.
Allerdings weise ich nochmal daraufhin, dass hierdurch nicht zwingend eine Sperrzeit vermieden wird. Eine Sperrzeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Kündigung erfolgte und im Nachhinein ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
Die Agenturen für Arbeit haben eine Arbeitsanweisung vorliegen, nach der auch eine Sperrzeit verhängt werden kann, wenn ohne den Aufhebungsvertrag eine Kündigung erfolgt wäre.
Mit freundlichen Grüßen
R. Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht