11. Juli 2018
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10:43
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen dargelegten Gründe rechtfertigen nach meiner Rechtsauffassung durchaus eine Anfechtungsklage in Erwägung zu ziehen. Soweit die beschlossene Maßnahme in Ihrem Umfang her nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird und damit bereits von vornherein feststeht, dass Nacharbeiten notwendig werden um den Legionelllenbefall ordnungsgemäß zu beseitigen, so dürfte ein solcher Beschluss gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen und mithin einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
Ein vorheriger Hinweis an die Verwaltung auf eine etwaige Schadensersatzpflicht dürfte angesichts eines drohenden Ablaufs der Anfechtungsgfrist nach § 46 WEG nicht zielführend sein. Beachten Sie, dass der streitige Beschluss nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nach Beschlussfassung endgültig bestandskräftig wird und im Nachhinein nur noch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage mit ungleich höheren Voraussetzungen möglich ist.
Ohne beschlossene Sonderumlage beläuft sich der Normalstreitwert der Klage gem. § 49a Abs. 1 GKG grundsätzlich auf die Hälfte des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung. Hier also EUR 100.000,00.
Soweit es bei diesem Streitwert verbleiben würde, so müssten Sie mit eigenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 3.332,65 sowie Gerichtskosten in Höhe von EUR 3.078,00 kalkulieren. Sollten Sie im Verfahren obsiegen, sind Ihnen selbstverständlich sämtliche Verfahrenskosten zu erstatten. Das Gesamtprozesskostenrisiko im Falle des Unterliegens ist abhängig davon, ob sich die übrigen Wohnungseigentümer anwaltlich vertreten lassen sowie von der Anzahl der Wohnungseigentümer.
Sollten Sie sich für eine gerichtliche Klärung entscheiden und im Rahmen der Anfechtungsklage anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mikio Frischhut