Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Der Anspruch auf das Krankengeld ist in den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html" target="_blank"> §§ 44 - 51 SGB V</a> geregelt.
Er setzt nach § 44 SGB V u.a. voraus, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig krank macht oder er auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandeln wird. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch (falls es sich nicht um einen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten handelt) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Der Anspruch ruht u.a., solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist, dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Feststellung erfolgt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Eine Krankenkasse kann auch eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anerkennen, das SGB V fordert nicht zwingend eine kassenärztliche Bescheinigung. Allerdings sind nach der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=271502aef95585e059c77e83dfed932f&nr=9275&pos=2&anz=10" target="_blank">Rechtsprechung des Bundessozialgerichts</a> Krankenkassen und Gerichte ohnehin nicht an ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zwingend gebunden. Dies gilt auch für kassenärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse über die Gewährung des Krankengeldes bildet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist lediglich ein Beweismittel. Liegen der Krankenkasse aber z.B. noch andere Beweise (wie z.B. ein gegenteiliges Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse) dafür vor, dass trotz der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gar keine Arbeitsunfähigkeit vor, ist sie in ihrer Entscheidung über das Krankengeld nicht zwingend an die AU-Bescheinigung gebunden.
Die o.g. Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll gerade erreichen, dass die Krankheit innerhalb einer Woche der Krankenkasse gemeldet wird und die Krankenkasse so die Arbeitsunfähigkeit überprüfen kann, etwa indem ein Gutachten des MDK eingeholt wird.
Hat die Krankenkasse Ihrer Tochter trotz rechtzeitiger Meldungen eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit versäumt und liegen auch sonst keine Beweise vor, dass entgegen der beiden AU-Bescheinigungen keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, so sollte jedenfalls - wenn ansonsten alle Voraussetzungen hinsichtlich des Krankengeldbezuges vorliegen - fristgemäß (per Einschreiben m. Rückschein) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
"Die gesetzl. KV in Deutschland basiert durchgängig auf dem Grundsatz, dass Leistungen grundsätzlich nur von zur sogenannten "vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten erbracht oder verordnet werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V. Teil (SGB V)."
Zur Frage der Anerkennung privatärztl. AU
"Gem. § 16 Abs. 1 SGB V in Verb. mit § 16 Abs. 4 SGB V und Bestätigung der Schweizer Krankenversicherung zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen darf keine Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der dortigen (Schweizer) Sozialversicherung bescheinigt werden."
Zur Frage der AU-Feststellung eines deutschen in der Schweiz praktizierenden Privatarztes.
So argumentiert die hiesige gesetzl. Krankenkasse unter Nichtbeachtung Ihrer Ausführungen. Sie geht so weit, dass Privat-
AU-Bescheinigungen ohne Registrierung der Daten in den Papierkorb wandern (Aussage des Krkassen-Mitarbeiters).
Dass eine AU tatsächlich vorlag, wurde bei der seit Jahren vorliegenden Beschwerdeproblematik nie in Abrede gestellt.
Meine Nachfrage: Inwieweit ist die Kann-Bestimmung hinsichtlich der Anerkennung privatärztlicher AU-Bescheinigungen für meine Tochter (u.U. auch gerichtlich) erfolgreich einzuklagen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bin derzeit auf der Suche nach einem ganz bestimmten Urteil. Sie erhalten die Antwort auf Ihre Nachfrage im Laufe des morgigen Tages per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin