16. März 2007
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17:00
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es ist zulässig, dass der Schuldner (in Ihrem Fall schuldet Ihnen Ihr Bruder als Erbe den Pflichtteil) auf die Verjährungseinrede durch einseitige Erklärung verzichtet (BGH Urt. V. 04.07.1973 Az. IV ZR 185/72). Nach der herrschenden Meinung unterliegen Vereinbarungen über die Verjährung keiner Formvorschrift, weshalb eine privatschriftliche – Paragraphen wären in dieser nicht zu nennen - Erklärung ausreichen würde, doch erscheint es geboten, die für Sie wirtschaftlich außerordentlich bedeutende Erklärung notariell zu beurkunden. Hiermit haben Sie auch die größtmögliche Sicherheit.
Für den Fall, dass eine privatschriftliche Erklärung vorgenommen werden sollte, rate ich Ihnen dringend, diese von einem Rechtsanwalt darauf hin überprüfen zu lassen, ob alles für Sie wesentliche aufgenommen worden ist; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
19. März 2007 | 20:54
Sehr geehrter Herr Böhler,
ich bedanke mich für ihre rasche Antwort.
Ich habe richtig verstanden: Es wäre ratsam, einen Notar in Anspruch zu nehmen, aber nicht zwingende Vorraussetzung für die Gültigkeit einer privatschriftlichen Erklärung meines Bruders?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. März 2007 | 09:02
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben mich richtig verstanden. Zumindest sollte sich ein Rechtsanwalt die Vereinbarung in Ihrem Interesse ansehen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt