30. September 2018
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10:10
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Grundsatz "pacta sunt servanda" besagt, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Lediglich im absoluten Ausnahmefall kann eine nachträgliche Änderung verlangt werden: Par. 313 BGB sieht dann vor, dass eine schwerwiegende Änderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss eingetreten sein muss und der Vertrag bei Kenntnis dieser Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Zudem muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag mit dem Nutzungsrecht für die Gemeinde unzumutbar sein.
Für eine abschließende Beurteilung müssen alle Einzelheiten des Falles bekannt sein, weshalb diese im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt