Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage muss anders gestellt werden:
Grundsätzlich kann Ihr Vertragspartner die Zahlungsmodalitäten nicht ändern, wenn es hierüber eine schriftliche Vereinbarung gibt. In einem solchen Fall kann keine andere Zahlungsweise begehrt werden. Die Frage nach einer Kündigung bzw. einem Sonderkündigungsrecht stellt sich insofern nicht.
Sofern die AGB eine Öffnungklausel enthalten um andere Zahlungsmodalitäten einzuführen, so wäre davon auszugehen, dass eine solche Klausel im B2B Verkehr wohl nur dann wirksam wäre, wenn hiermit ausdrücklich auch eine Kündigungsmöglichkeit verbunden wäre, da andernfalls der wirtschaftliche Bestand des Kunden gefährdet sein könnte. Ist eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht vorgesehen, so wäre wohl von einer Unwirksamkeit auszugehen, womit dann wiederum die Änderung der Zahlungsmodalitäten nicht verlangt werden könnten.
Sie bemerken richtig, ich antworte im Konjunktiv. Eine Prüfung von Wirksamkeit entsprechender AGB ist stets eine Einzelfallprüfung, die anhand des gesamten Vertragswerkes vorzunehmen ist. Dieses liegt mit leider nicht vor, daher kann ich Ihnen lediglich die rechtlichen Grundzüge liefern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen