Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Ihnen das Aufentahlstbestimmungsecht zugesprochen wurde, könen Sie alleine entscheiden. Sie benötigt kein Einverständnis des Kindesvaters.
Ist der Kindesvater mit Ihrer Entscheidung nicht einverstanden, kann er das Familiengericht einschalten und eine Abänderung der Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Übertragungd es Sorgerecht beantragen. Ob er damit Erfolg hat, hängt davon ab, ob im Umzug ins Ausland eine Gefährdung des Kindeswohls zu sehen ist. Davon ist jedoch nach Ihren Angaben nicht auszugehen.
Weil die gesetzlichen Regelungen im Ausland oft keine Trennung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht kennen, kann es zu Problemem bei der Einreise kommen. Sie sollten auf jeden Fall eine beglaubigte Übersetzung der gerichtlichen Entscheidung mitführen und einen allgemeinverständlichen Hinweis auf die Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei geschiedenen Eltern wird im übrigen nicht automatisch, sondern nur auf Antrag das Sorgerecht auf einen übertragen. Die Regel ist auch hier das gemeinsame Sorgerecht und nur die Überagung des ABR.
Weil der ebenfalls Sorgeberechtigte Vater seiner Sorge bei einem längeren Auslandsaufenthalt nur schwer nachkommen kann, wird Ihnen auch vor dem Hintergrund der abgebrochenen Beziehung, das Fam.Gericht aber sicher auch das Sorgerecht zusprechen, damit wären eventuelle Probleme umschift. Dem Kindsvater würden aus meiner Sicht die Argumente fehlen, um den derzeitigen Zustand aufrecht zu erhalten.
Wenn Sie die Papiere Ihres Kindes und die Entscheidung zur Übertragung des ABR mitführen, wird der Verdacht der "Kindesentführung" wohl nicht aufkommen können.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Wie oben schon beschrieben, waren wir nicht verheiratet und ich hatte von Geburt an das alleinige Sorgerecht. Daher liegt kein Gerichtsurteil vor, dass ich übersetzen lassen könnte.
Im Internet habe ich viel über Fälle nach Scheidung gelesen, leider aber nichts über ledige Alleinerziehende. Darauf kam es mir in meiner Fragestellung genau an!!
Natürlich möchte ich den Expartner nicht durch so ein Verfahren auf die "Idee" bringen, Teile des Sorgerechts oder das alleinige Sorgerecht zu erstreiten. Vielmehr wollte ich mich absichern, bevor ich ins Ausland gehe, bzw. meine Arbeitsvertrag mache.
Natürlich kommt die Erziehung meines Kindes vor den Wunsch, ins Ausland zu gehen.
Wo bekomme ich denn nun ein Dokument darüber, dass ich das Sorgerecht habe, ohne ein Gerichtsverfahren? Ich habe es ja automatisch als ledige Mutter.Fühle mich ein bisschen unverstanden.
Sehr geehrter Fragestellerin,
wenn Ihnen das alleinige Sorgerecht zusteht, dann stellen sich diese Schwierigkeiten überhaupt nicht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und steht Ihnen damit zu.
Sind keine Sorgeerklärungen abgegeben worden, so können Sie vom Jugendamt darüber eine schriftliche Auskunft verlangen. Hiermit wird Ihnen bestätigt, dass Sie über das alleinige Sorgerecht verfügen. Zur Sicherheit können Sie dann diese Dokument in Übersetzung mitführen.
Ein Sorgerechtsantrag des leiblichen Vater hätte nur Aussicht auf Erfolg, wenn in der aktuellen Situation das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
Da Ihnen das Sorgerecht zusteht, wird der lebliche Vater auch nicht auf die Idee gebracht, das Sorgerecht zu beantragen, indem Sie sich dieses schriftlich bestätigen lassen, weil dessen Mitwirkung nicht nötig ist. Es wird ja nur der aktuelle Zustand bestätigt und keine Änderung beantragt.
Ich hoffe jetzt den Kern Ihrer Frage getroffen zu haben. Falls nicht senden Sie mir bitte eine E-mail.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt