20. Januar 2007
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20:27
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage die ich wie folgt beantworte:
Es liegt im vorliegenden Fall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Zu einer Abänderung des befristeten in einen unbefristeten Vertrag besteht aus Ihrer Sicht keine Veranlassung.
Eine Änderungskündigung wäre nur möglich, soweit das Kündigungsschutzgesetz auf Sie Anwendung findet und die Änderungskündigung nicht sozialungerechtfertigt ist. Eine entsprechenden Kündigungsgrund liegt bei der pauschalen Angabe von möglichen Reibungspunkten sicherlich nicht vor.
Insoweit sollten Sie auf Erfüllung des bestehenden Vertrages bestehen. Eine Abänderung des Vertrages aus Ihrer Sicht wäre anhand der vorliegenden Informationen nicht geboten.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA