Änderung Prüfungsordnung an privater Hochschule

7. Oktober 2011 13:46 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


16:24
Ich mache derzeit ein Fernstudium an einer privaten Fachhochschule.

Die Fachhochschule hat unerwartet die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) geändert. In der neuen SPO gibt es minimale Änderungen zur Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen und eine grosse Änderung bezüglich Reduktion von Freiversuchen in bestimmten Teilmodulen. Diese Änderung ist gegenüber der alten SPO stark nachteilig.

In der neuen SPO gibt es weder eine Übergangsfrist noch ein Widerspruchsrecht. Der Dialog hat leider nicht viel gebracht, die Hochschule ist der Meinung, dass die neue SPO akzeptiert werden muss. Bei der Änderung wurde auf §52 HSG Abs. 1 verwiesen (...fachübergreifende Bestimmungen für die Prüfungen und das Prüfungsverfahren...).

Nun die eigentliche Frage. Muss diese Änderung hingenommen werden oder gibt es reelle Chancen dagegen vorzugehen?

Als weiterer Punkt sei darauf hingewiesen, dass beim Vertragsabschluss die alte SPO gültig war. In den Allgemeinen Studienbedingungen (Vertragsanlage) existieren dazu keine Regelungen. Ebenfalls räumt sich die Hochschule nicht das Recht ein, jederzeit die SPO ändern zu dürfen.

Wenn dagegen vorgegangen werden kann, dann auf welcher Basis? Hochschul- oder Vertragsrecht? Gibt es Fristen die man beachten muss?

Vielen Dank!
7. Oktober 2011 | 14:36

Antwort

von


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Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
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E-Mail: ht@ra-tautorus.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Aufgrund eines Vertrauensschutzes der Studenten und Prüfungskandidaten ist die Einfügung von Übergangsfristen und -Regelungen innerhalb der Prüfungsordnung üblich. Leider ist dies nicht zwingend.

Denn Verwaltungsrechtlich problematisch ist lediglich die echte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Regelung nachträglich in abgeschlossene Sachverhalte eingreift. Dazu müssten Rechtsfolgen rückwirkend eintreten.

Insofern andere Studierende von einer echten Rückwirkung aufgrund dieser Prüfungsordnung betroffen wären, könnten diese die Prüfungsordnung mittels des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO angreifen. Da die Anwendung dieser Prüfungsordnung jene Studierende in ihren Rechten verletzt.

Nach vorliegendem Sachverhalt haben Sie noch keine Prüfungsleistungen erbracht. Damit regelt die neue Studien-und Prüfungsordnungen für Sie lediglich zukünftige Sachverhalte.

Hinsichtlich der weiteren Beurteilung ihrer Fragen benötige ich die Angabe über den Standort der Fachhochschule, um das entsprechende landesrechtliche Hochschulgesetz auf den Sachverhalt zu prüfen.


Nutzen Sie hierbei bitte die kostenlose Nachfrage.


Insofern nicht in der Prüfungsordnung selbst der Rechtsweg geregelt ist, kommt hierfür die Normenkontrollklage zur Prüfung dieser Ordnung in Betracht. Hierfür beträgt die Frist ein Jahr nach Bekanntmachung der Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Ohne Kenntnis des Hochschulstandortes ist nach derzeitigem Sachstand die Änderung der Prüfungsordnung rechtens und von Ihnen hinzunehmen.

--------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2011 | 14:52

Ich bin in Schleswig-Holstein immatrikuliert. Der Vertragspartner ist die Zentrale in Baden-Württemberg.

Es gibt auch eine rückwirkende Änderung, die die Gewichtung von Prüfungsleistungen betrifft. Allerdings habe ich persönlich die geänderten Prüfungsleistungen noch nicht abgelegt.

Da es sich um eine Privathochschule handelt, könnte man sich nicht auf den Vertrag beziehen oder ist das irrelevant?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2011 | 16:24

Sehr geehrter Fragesteller,

das Landeshochschulgesetz Schleswig-Holstein beinhaltet keine Regelung hinsichtlich zwingender Übergangsregelungen von alten in neue Prüfungsordnungen.

Damit ist die Prüfungsordnung grundsätzlich hinzunehmen.

Hinsichtlich der von Ihnen erwähnten neuen Gewichtung von Prüfungsleistungen liegt meines Erachtens eine echte Rückwirkung für erbrachte Prüfungsleistungen vor. Hierbei wird in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen.

Da sie jedoch selbst von dieser Rückwirkung nicht betroffen sind, haben sie kein Rechtsschutzbedürfnis. Damit wäre das Normenkontrollverfahren (es sind Satzungen) unzulässig.

Ohne den geschlossenen Vertrag mit der Privathochschule im Einzelnen zu kennen, gehe ich davon aus, dass der Vertrag sich auf die Prüfungsordnung bezieht. "Die" Prüfungsordnung ist dann die jeweils aktuelle.
In sofern Ihnen das hilft, können Sie aufgrund § 5 Fernunterichtsgesetz fristgerecht kündigten.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

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