Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Wenn ich Sie richtig verstehe,ist Ihr Verlobter zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gem.§ 53 Nr.1 AufenthG ist ein ausländischer Mitbürger zwingend auszuweisen, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde.
Da dies bei Ihrem Verlobten gegeben ist und, wie Sie erklärt haben, der Aufenthaltstitel nicht mehr besteht, wird Ihr Verlobter wohl oder über ausreisen müssen. Auch eine Verlobung ändert daran nichts. Es sei denn, Ihr Verlobter würde in ein Land abgeschoben werden, in welchem mit einer Verfolgung zu rechnen ist. Dies würde jedoch auch schwierig werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Wenn ich Sie richtig verstehe,ist Ihr Verlobter zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gem.§ 53 Nr.1 AufenthG ist ein ausländischer Mitbürger zwingend auszuweisen, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde.
Da dies bei Ihrem Verlobten gegeben ist und, wie Sie erklärt haben, der Aufenthaltstitel nicht mehr besteht, wird Ihr Verlobter wohl oder über ausreisen müssen. Auch eine Verlobung ändert daran nichts. Es sei denn, Ihr Verlobter würde in ein Land abgeschoben werden, in welchem mit einer Verfolgung zu rechnen ist. Dies würde jedoch auch schwierig werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin