Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Allerdings schätze ich die Chancen für ein Obsiegen als relativ gering ein.
Wenn Ihre Ehefrau bei der Beantragung des Schengenvisums nicht angegeben hatte, dass der Zweck der Einreise eine Heirat ist, so hat Sie gegen Visumbestimmungen verstoßen und ist daher in der Tat verpflichtet auszureisen. Nur mit einem "Heiratsvisum" kann nach der Heirat die Aufenthaltsgenehmigung zwecks Ehegattennachzug im Inland beantragt werden.
Davon kann gem. §§ 28 Abs. 1 S. 5
, 30 Abs. 2 S. 1 AufenthG
lediglich nur dann abgesehen werden, wenn die Ausreise eine besondere Härte für den ausreisepflichtigen Ehegatten bedeutet (schwere Krankheit, Transportunfähigkeit, Kriegszustand im Heimatland). Da Kenia unstabil im Hinblick auf die Politik und militärische Aktivitäten ist, könnten Sie hieraus Argumentation schöpfen.
Sollten Sie keine besondere Härte darlegen können, was erfahrungsgemäß sehr schwierig ist, wenn keine Offensichtlichkeit besteht, muss Ihre Frau zunächst nach Kenia ausreisen und dort bei der deutschen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Familiennachzugs stellen. Hierzu ist aber der Besuch eines Sprachkurses zwingend erforderlich, Niveau A1 (am besten beim Goethe Institut oder telc GmbH, da die Anerkennung anderer Institute sich als schwierig gestaltet). Den Sprachnachweis muss Ihre Ehegattin auch dann erbringen, wenn die Ausländerbehörde Ihrer Härtefallargumentation folgt und das Visum im Inland eröffnet.
Entgegen der oft von den Ausländerbehörden gemachten Aussage, müssen Sie als Deutscher keine Einkünfte haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Wenn meine Frau tatsächlich ausreisen muss, kann ihr dann später die Wiedereinreise verweigert werden? Haben wir eine rechtliche Grundlage für ein gemeinsames Leben in Deutschland?
Sehr geehrter Fragesteller,
Danke für die Nachfrage.
Ja, Ihre Frau hat einen Anspruch auf Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
. Sie müsste allerdings den bereits von mir erwähnten Deutschkurs absolvieren. Ferner müssen selbstverständlich auch zahlreiche Unterlagen eingereicht werden, diese werden von der Auslandvertretung benannt. Die Behörde hat auch kein Ermessen über die Erteilung des Visums beim Vorliegen erforderlicher Unterlagen, d.h. die Aufenthaltserlaubnis IST zu erteilen.
Die Bearbeitung solcher Anträge bei der Auslandsvertretung dauert etwa 3 Monate.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben, wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt