Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Grundsätzlich ist die Abrechnung der Wasserkosten am Maßstab der Wohnfläche bei wirksamer Vereinbarung möglich.
Eine Abrechnung nach Verursachung oder Verbrauch kann durch den Mieter vom Vermieter nur verlangt werden, wenn entsprechende Erfassungsmöglichkeiten gegeben sind und eine entsprechende Abrechnung dem Vermieter zumutbar ist.
Da in Ihrem Fall derartige Erfassungsmöglichkeiten in Form von Wasseruhren nicht vorhanden sind und ein Anspruch des Mieters auf Errichtung entsprechender Erfassungseinrichtungen nicht gegeben ist, haben Sie keinen Anspruch auf die verbrauchsgenaue Abrechnung mittels Wasseruhren.
2.) Unbenommen bleibt es Ihnen jedoch mangels Anspruch auf Installation entsprechender Wasseruhren, den Einbau selbst vornehmen zu lassen. Dies sollten Sie jedoch nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen.
3.) Die Kosten hierfür müssten von Ihnen getragen werden.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Grundsätzlich ist die Abrechnung der Wasserkosten am Maßstab der Wohnfläche bei wirksamer Vereinbarung möglich.
Eine Abrechnung nach Verursachung oder Verbrauch kann durch den Mieter vom Vermieter nur verlangt werden, wenn entsprechende Erfassungsmöglichkeiten gegeben sind und eine entsprechende Abrechnung dem Vermieter zumutbar ist.
Da in Ihrem Fall derartige Erfassungsmöglichkeiten in Form von Wasseruhren nicht vorhanden sind und ein Anspruch des Mieters auf Errichtung entsprechender Erfassungseinrichtungen nicht gegeben ist, haben Sie keinen Anspruch auf die verbrauchsgenaue Abrechnung mittels Wasseruhren.
2.) Unbenommen bleibt es Ihnen jedoch mangels Anspruch auf Installation entsprechender Wasseruhren, den Einbau selbst vornehmen zu lassen. Dies sollten Sie jedoch nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen.
3.) Die Kosten hierfür müssten von Ihnen getragen werden.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin