Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die 3.500 € Vertragsstrafe können nur verlangt werden, wenn Sie sich vertraglich gegenüber der IDO zu einer solchen Zahlung verpflichtet haben, wenn Sie ein bestimmtes Verhalten nicht unterlassen.
Handelt es sich aber um die erste Abmahnung seitens der IDO, kann nur die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung verlangt werden. Die Vertragsstrafe müsste erst gezahlt werden, wenn Sie nach Abgabe der Unterlassungserklärung den vorgeworfenen Verstoß erneut begehen bzw. nicht abstellen. Bei einer ersten Abmahnung können nur die Rechtsverfolgungskosten (in der Regel um die 200 €) verlangt werden.
Ob die Abmahnung berechtigt ist und die Rechtsverfolgungskosten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt werden können, kann aus der Ferne ohne Kenntnis aller Details nicht beurteilt werden. Abmahnfähig ist die Werbung mit versichertem Versand, da bei einem Verkauf eines Händlers an Privatpersonen der Händler das Versandrisiko trägt und es für den Käufer daher rechtlich keinen Vorteil bietet, wenn versichert versendet wird. Sie haben hier zumindest als Besonderheit herausgestellt, dass Sie auf Absprache auch versichert versenden. Dies ist zumindest grenzwertig, da es den Eindruck erweckt, dass der Käufer bei unversichertem Versand das Transportrisiko trägt.
Als Händler müssen Sie auch eine aktuelle Widerrufsbelehrung sowie einen klickbaren Link zur OS-Plattform bereitstellen (OLG München, Urt. v. 22.9.2016, 29 U 2498/16), was in der Auktion ebenfalls fehlt.
Es wird daher schwer werden, sich inhaltlich gegen die Abmahnung zu wehren. Sie könnten aber die Berechtigung der IDO zur Abmahnung angreifen. Es ist nämlich nicht unumstritten, ob IDO als rechtsfähiger Verband über die fachliche Qualifikation zur Abmahnung verfügt, siehe Urteil des LG Berlin, 04.04.2017 - 103 O 91/16.
Auf jeden Fall sollten Sie unbedingt und unverzüglich Ihre eBay-Angebote rechtskonform gestalten und ggf. anschließend auch die verlangte Unterlassungserklärung abgeben, wenn die vorgeworfenen Rechtsverstöße tatsächlich vorhanden waren. Gegen die verlangten Kosten können Sie sich eventuell wehren, dies müsste aber im Detail unter Einsichtnahme in die Abmahnung juristisch geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Abend
Ich war jetzt die letzte Zeit im Urlaub.
IDO hatte mich bereits 2017 abgemahnt und ich habe schon bereits eine Starfe bezahlt. Ich habe alle Artikel geändert, leider scheint mir dabei ein Artikel durchgegangen zu sein.
Ich muss nun alle Artikel erneut überprüfen.
Folgende Frage habe ich.
Ich denke ich komm nicht herum, die Strafe zu zahlen. Kann ich Raten Zahlung vereinbaren ?
- Was heisst Aktualierungsvermerk der AGB ? Sind diese nicht mehr Rechtskonform?
- Klickbar geht leider nicht da muss ich mich mit ebay in Verbindung setzen...habe ich leider nicht hinbekommen.
Vielen Dank für Ihr Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie sich in einer Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe verpflichtet haben und die Unterlassungsverpflichtung nicht eingehalten haben, werden Sie im die Zahlung kaum herumkommen. In der Regel lässt sich die Gegenseite aber auf eine Ratenzahlung ein, ein Anspruch hierauf besteht aber nicht.
Ich kann die Auktion leider nicht mehr abrufen, meine mich aber zu erinnern, dass die benutzte Widerrufsbelehrung nicht den aktuellen gesetzlichen Vorgaben genügte und aktualisiert werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen