unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Zu den Pflichtangaben im Rahmen einer BGB Gesellschaft gehört die vollständige Nennung sämtlicher Gesellschafter mit deren Vor- und Zunamen. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht ist grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich relevant anzusehen, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Verstoß die Erheblichkeitsschwelle erreicht hat und berechtigt abgemahnt werden kann.
Davon ausgehend, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat ein Mitwerber grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung der gerügten Handlung bzw. des gerügten Verstoßes. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass der Verstoß unterlassen wird. Vielmehr muss auch die Gefahr einer zukünftigen wettbewerbswidrigen Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beseitigt werden. Dies wird in der Regel nur durch die Verpflichtung zur Leistung einer empfindlichen Vertragsstrafe für jede weitere Zuwiderhandlung erreicht. Wie hoch diese im Einzelfall anzusetzen ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass ein Betrag von 500,00 € keinesfalls ausreichend ist. In der Regel wird der Ausschluss einer Wiederholungsgefahr erst ab einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € bis 6.000,00 € anzunehmen sein.
Es genügt zunächst der reine Hinweis auf das Vorliegen einer Genehmigung. Eine generelle Verpflichtung zur deren Vorlage besteht für Sie nicht. Will der Mitbewerber aus der behaupteten „Illegalität“ Ansprüche gegen Sie herleiten, so wird er das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Streitfall auch darzulegen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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Sehr geehrter Herr Grema,
"Habe außerdem Rücknahme defekter Sachen ausgeschlossen (dafür vorsorglich eien UE abgegeben, 500€ Vertragssumme unter Verzicht auf den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszugsammenhangs). Diese 500€ sind der Gegenseite aber zu wenig."
Die 500€ waren auf den Ausschluss der Rücknahme defekt verkaufter Waren gerichtet. Auch hier ist dies zu wenig?
Außerdem fragte ich, ob ich nicht im Zweifel auch behaupten könnte, ich handele noch/wieder unter einem Einzelunternehmen? Dieses kann ich ja auch rückwirkend anmelden. Auf der Mich Seite steht wie gesagt die ladungsfähige Anschrift der GbR, Adresse und Familiennamen des Einzelunternehmers, sowie Anschrift sind wie bereits gesagt identisch. Ist die Erheblichkeitsschwelle nun Ihres Erachtens nach erreicht?
Auf den eBay Seiten selber wird nun in den Angeboten die GbR mit Gesellschaftern genannt, jedoch sind in den "Verkäuferinformationen" immer noch die Daten des Einzelunternehmens gespeicher, da EBAY(!) den Antrag auf Änderung der Firmierung erst genehmigen muss. Da die Frist jedoch am Freitag verstreicht reicht dies nicht. Wenn ich nun also eine UE abgebe, in der ich mich verpflichte eine vollständige, ladungsfähige, Anschrift anzugeben (GbR), steht es im WIderspruch mit den eBay Verkäuferinformationen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Ich verstehe Ihre Ausführungen auch weiterhin so, dass sich die genannte Summe von 500,00 € auf eine zu zahlende Vertragsstrafe im Rahmen der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Ihrerseits beziehen. Unabhängig davon, um welchen der gerügten der genannten Verstöße es sich dabei handelt, wäre der Betrag, entsprechend den vorherigen Ausführungen, zu niedrig angesetzt. Sollte ich diesen Teil Ihrer Sachverhaltsschilderung missverstanden haben, bitte ich Sie um einen Hinweis und Richtigstellung per E-Mail, um die möglicherweise abweichende Ausgangslage rechtlich beurteilen zu können.
Für die Beurteilung, ob der Wettbewerbsverstoß erheblich ist oder nicht, kommt es vor allem darauf an, ob der (teilweise) fehlende Hinweis auf das Vorhandensein eines zweiten Gesellschafters (Gesellschafterin) als unlauter bzw. irreführend im Speziellen zu werten wären und Ihnen hieraus möglicherweise ein Vorteil gegenüber Ihren Mitbewerbern erwächst.
Vorbehaltlich einer genauen Prüfung Ihres Falles wäre dies meiner Einschätzung nach vorliegend zu bejahen, da Vertragspartnern hier im Streitfall unter Umständen etwa die Kenntnis über und der Zugriff auf einen weiteren mithaftenden Gesellschafter und damit Schuldner erschwert wird. Alleine die Tatsache, dass die Ladungsfähige Anschrift des Einzelunternehmers mit der der GbR identisch ist, wird nicht ausreichen.
Ebenfalls für einen Unterlassungsanspruch notwendig ist das Vorliegen eines Verschuldens Ihrerseits. Es kommt alleine auf die Widerrechtlichkeit der Handlung an. Bezüglich der von Ihnen nicht vollständig zu beeinflussenden Änderungen Ihrer Verkäuferinformationen bedeutet dies, dass im Zweifelsfall solange keine „marktbezogenen Handlungen“ (Angebote – nur bei Vorliegen einer solchen marktbezogenen Handlung kann ein wettbewerbswidriges Verhalten gerügt werden) durchzuführen sind, bis die möglicherweise irreführenden Angaben nicht mehr vorliegen. Hierbei wird auf den Wortlaut der abzugebenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu achten sein.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie nochmals den Hinweis, dass es sich hierbei nur um eine Einschätzung anhand der verfügbaren Informationen handeln kann. Eine erschöpfende Prüfung der Angelegenheit kann in diesem Rahmen nicht angeboten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt