6. März 2021
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22:29
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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aufgrund der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sind auch während der Beurlaubung weiterhin Beamtin, deshalb gelten auch weiterhin die rechtlichen Regelungen zu einer Nebentätigkeit für Sie (§ 91 BBG). Das ist namentlich die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV).
In § 13 findet sich die Regelung in der auch die Abführung der Einnahmen festgelegt worden ist:
[quote][b]§ 13[/b]
Höchstgrenzen; Abführungspflicht
(1) [b]Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 10 673,79 Euro nicht übersteigen. [/b]Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 26 684,48 Euro,
2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 21 347,58 Euro,
3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16 010,69 Euro.
Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 10 673,79 Euro nicht übersteigen. Hauptamtliche Beanstandungsbeamtinnen und Beanstandungsbeamte, die gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats sind, werden hinsichtlich der Höchstgrenze entsprechend ihrer Nebentätigkeit wie ein Verwaltungsratsmitglied behandelt. Die Beträge nach Satz 1, 2 und 3 sind in einem Abstand von jeweils zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung jeweils entsprechend der in diesem Zeitraum vorgenommenen Anpassung der Grundgehaltssätze der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.
(2) [b]Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die jeweilige Höchstgrenze nach Absatz 1 übersteigen.[/b] In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung nach Maßgabe des § 11 alle Beträge, die dem Beamten auf Grund seiner Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind.
(3) [b]Hat derBeamte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt erhalten, so kann er außer dem Betrag nach Absatz 1 von seiner Vergütung die Beträge behalten, die er nachweislich aufgewendet hat für
1. Fahrtkosten, bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der höchsten auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung,
2. Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 11 Abs. 2 genannten Beträge,
3. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
4. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
[/b]
(4) Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 jedoch frühestens einen Monat nach der Festsetzung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
[/quote]
In Ihrem Fall könnte vor allem die Regelung in Abs. 3 noch relevant sein, falls Sie Aufwendungen haben, die nicht anderweitig erstattet werden. Dadurch können Sie die Summe gegebenenfalls reduzieren.
Der Urlaub den Sie sich auszahlen lassen zählt allerdings zu den Einnahmen dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
6. März 2021 | 22:44
Vielen Dank für ihre Antwort. Eine Ausnahme in meinem Fall nach Paragraph 14 Ntv würde aber nicht bestehen? Da hatte ich jetzt eigentlich darauf gehofft...
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. März 2021 | 23:04
Sehr geehrter Fragestelller,
gerne beantworte ich auch Ihre Rückfrage:
Ja, diese Ausnahme kann für Sie greifen, wenn Sie unter Wegfall der Leistungen Ihres Dienstherren beurlaubt worden sind. Nehmen Sie am Besten noch einmal Kontakt mit Ihrem Dienstherren auf, damit Sie abklären können, ob die Annahme dort ernsthaft verfolgt wird oder ob man Ihnen vielleicht einfach nur den üblichen Textbaustein geschickt hat, weil man Ihre Beurlaubung nicht berücksichtigt hat.
Mit freundlichen Grüßen