die Fünftelungsregelung gemäß § 34 EStG setzt voraus, dass es sich um eine Entschädigung für wegfallende Einnahmen handelt.
Insoweit dürfen die Einnahmen im Zeitpunkt der wirksamen arbeitsrechtlichen Beendigung noch nicht entstanden sein. Wenn also das Arbeitsverhältnis wirksam zum Ende Januar beendet wurde, sind Lohnansprüche Februar ff. noch nicht entstanden, so dass es sich bei diesen Zahlungen um Entschädigungen handelt.
Weitere Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist aber auch, dass es sich um zusammengeballte Einkünfte handelt. Dies ist unproblematisch gegeben, wenn die Abfindung höher ist, als die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt es auf den weiteren Verlauf des Jahres an,wobei Vergleichsberechnungen erforderlich sind.Mangels Angaben ist insoweit eine Beantwortung leider nicht möglich.
(Zur Erläuterung ist das BMF Schreiben vom 24.05.2004, das weitere Beispiele enthält, hilfreich:
Link: http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/132/Content/000132745.htm)
Sofern die Entschädigung keine Zahlung von entstandenen Einnahmen enthält, unterliegt diese der vollen Fünftelungsregelung, wenn es sich um zusammengeballte Einkünfte handelt.
Da die Entlassungsentschädigung steuerpflichtig ist, wird die Entschädigung auch der Sozialversicherung unterworfen.
Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um Entschädigungen für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (z.Bsp.: aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes) handelt. Da es sich hier aber um eine Abfindungsvereinbarung handelt, sind die Einkünfte sozialversicherungspflichtig.
Ich hoffe, dass meine Antwort umfassend war. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage nur aufgrund der von Ihnen angegeben Daten erfolgte. Für Nachfragen nutzen Sie bitte die entsprechende Funktion.
Sehr geehrter Herr Kaeding,
vielen Dank für Ihre Ausführungen, jedoch hätte ich dazu eine grundsätzliche Nachfrage :
Die Situation stellt sich so dar, dass ich betriebsbedingt gekündigt und die Kündigungsfrist endet am 30. Juni 2011. Wenn ich nun diese Frist verkürze indem ich bereits Ende Januar die Abfindung (zzgl. der ausstehenden Gehälter) annehme, würde ich aber davon ausgehen, daß die zugeschlagenen Gehälter evtl. nicht unter die Fünftelregelung fallen.
Da es sich um eine Abfindung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung handelt, gehe ich nicht von einer Sozialversicherungspflicht aus. (vgl. Beiträge zur Sozialversicherung sind auf eine echte Abfindung grundsätzlich nicht zu entrichten. Bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.)
Mich interessiert besonders, welche Abgaben anfallen, wenn ich die ordentliche Kündigungsfrist (eigentlich bis Juni) auf den Januar verkürze. Fallen die Restgehälter dann auch unter die Fünftelregelung, fallen zusätzliche Beiträge zur AL / RV an oder hat es ausschließlich eine Verzögerung beim Arbeitslosengeld zur Folge ?
Bezüglich der Sozialversicherung besteht die Versicherungsfreiheit, wenn es sich um eine echte Abfindung (Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Einkunftsmöglichkeiten) handelt. Insoweit dürfte hier die SV-Freiheit gegeben sein und es führt nur zu einer Verzögerung beim ALG.
Die Restgehälter fallen auch unter die Fünftelregelung, da diese ja nicht vor Beendigung verdient wurden, sondern als Entschädigung gezahlt werden. Problematisch ist jedoch, dass für die Fünftelregelung auch eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen muss. Dies ergibt sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung Progressionsnachteile auszugleichen.
Sofern die Abfindung höher ist als die wegfallenden Bezüge, besteht keine Problematik. Sofern die wegfallenden Bezüge höher sind als die Abfindung, muss eine Vergleichsberechnung erfolgen. Sinn und Zweck ist festzustellen, ob eine normale Versteuerung der Abfindung zu einem steuerlichen Nachteil im Vergleich zum normalen Ablauf des Steuerjahres führen würde oder nicht.