Abfindung noch steuerfrei????

8. Mai 2006 14:08 |
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Arbeitsrecht



Ich habe ein Jahr Erziehungsurlaub hinter mir und ich wollte ab Mai´06 wieder arbeiten d.h. Teilzeit (25 Stunden) im Rahmen von Elternzeit. Das ist mir von meiner AG zugesagt worden. Gleichzeitig aber mein AG zieht die Restrukturierungsmaßnahmen nach einem Sozialplan durch. Dieser Sozialplan läuft schon seit Sommer 2005 und meine Firma hat mich auch damals telefonisch gefragt ob ich bereit wäre die Firma zu verlassen.
Ich habe es sofort abgelehnt: mir war schon eine Teilzeitbeschäftigung zugesagt worden, so dass ich wusste nach den Rückkehr (geplant ab Mai 2006) gibt es Job für mich und ich bin auch für ein weiteres Jahr vor eine Kündigung geschützt (auf jedem Fall bis Januar 2007).
Kurz vor der Rückkehr in die Teilzeitbeschäftigung, also Ende April 2006 habe ich eine Auflösungsvereinbarung gekriegt. Auch diesmal habe ich es abgelehnt, mit der Begründung die Job ist für mich sehr wichtig und die Höhe der Abfindung nicht interessant. Also Firma hat einen dritten Versuch gestartet und mir eine höhere Abfindung vorgeschlagen. Da die Perspektiven bei der AG nicht mehr vorhanden sind, habe ich der Vorschlag angenommen. Jetzt kommt es auf die Summer der Abfindung.
Obwohl es recht groß scheine, ich weiß dass nach der Besteuerung wird nicht viel übrig bleiben.. Jetzt stellt sich die Frage ob ist es möglich dass mein Fall der Übergangsregelung des § 52 Abs.4a Satz 1 EStG unterlaufen wird?
Wie kann ich mein Arbeitgeber überzeugen dass er hier nach dieser Gesetzt mir eine Abfindung auszahlt?
Die ersten Verhandlungen liegen ja im Jahr 2005, und damals hat mir niemand was erklärt von eine Mögliche Abfindung. Hätte ich dass vor einem Jahr gewusst, würde ich schon von einem Jahr mir eine neue Job suchen (und wahrscheinlich auch finden) und die Summe der Abfindung wäre zum Teil problemlos steuerfrei abgesetzt. Was tun?


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der alten Freibeträge ist gemäß der von Ihnen zitierten Vorschrift, dass der Anspruch auf Abfindung bereits vor dem 01.01.2006 entstanden ist. Das ist bei Ihnen gerade nicht der Fall. Es kommt hierfür nicht darauf an, wann die Verhandlungen begonnen haben, sondern wann eine Einigung über eine bestimmte Abfindungssumme erzielt worden ist. Dies wäre bei Ihnen definitiv erst im Jahre 2006.
Nach Ihrem Vortrag bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine der anderen Voraussetzungen (getroffene Gerichtsentscheidung vor dem 01.01.06 oder am 31.12.05 rechtshängige Klage) vorliegt.
Wenn Sie sich also nunmehr mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen, kommen Sie leider nicht mehr in den Genuss der alten Freibeträge.

Die von Ihnen zitierte Regelung des EStG hat im übrigen keine Wirkung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, d.h. Sie können gegenüber Ihrem Arbeitgeber aus dieser Norm keinerlei Ansprüche ableiten.
Wenn Sie im Sommer 2005 auf Nachfrage Ihres Arbeitgebers ein Verlassen der Firma sofort abgelehnt haben, dann war dies Ihre freie Entscheidung. Dass Ihnen dadurch (möglicherweise) ein Freibetrag verloren gegangen ist, können Sie nun nicht Ihrem Arbeitgeber anlasten. Dieser war bei einer sofortigen Ablehnung Ihrerseits nicht dazu verpflichtet, Sie über mögliche steuerrechtliche Konsequenzen Ihrer Entscheidung aufzuklären.

Auch wenn die Antwort nicht Ihrem Interesse entspricht, so hoffe ich doch, dass ich Ihnen hiemit eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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