Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der erhaltenen Kündigung Stellung und beantworte diese wie folgt:
Meine Fragen:
1.Hätte eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg? Worauf stützt sich dabei ggf. der Anspruch auf Weiterbeschäftigung? (Mein persönliches Ziel ist die Zahlung einer Abfindung, soweit mir bekannt wäre das in meinem Fall ein Monatslohn)
Ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hätte, hängt maßgeblich davon ab, ob die beiden Kollegen, die Ihre bisherige Tätigkeit künftig ausführen sollen, sozial schutzwürdiger sind als Sie, ob diese Personen also älter sind, über eine längere Betriebszugehörigkeit verfügen und/oder Unterhaltspflichten zu erfüllen haben.
Da der Arbeitgeber im Falle der vorliegenden betriebsbedingten Kündigung allerdings beweispflichtig ist für das Vorliegen des betrieblichen Erfordernisses der Kündigung Ihrer Person, scheuen viele Arbeitgeber in der Praxis einer Kündigungsschutzklage die damit verbundene Offenlegung von Firmeninterna und zahlen demgegenüber lieber die übliche Abfindungssumme. Diese beträgt pro Beschäftigungsjahr grds. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro vollendetem Beschäftigungsjahr, in Ihrem Fall somit 1,5 Bruttomonatsgehälter.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich eine Kündigungsschutzklage für Sie „auszahlen/rechnen“ würde.
2.Habe ich Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorstellungsgespräche? Könnte die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit als Annahme der (sonst möglicherweise ungültigen) Kündigung gewertet werden?
Ein Freistellungsanspruch für Vorstellungsgespräche besteht, ohne dass dies als Annahme der Kündigung gewertet würde.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der erhaltenen Kündigung Stellung und beantworte diese wie folgt:
Meine Fragen:
1.Hätte eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg? Worauf stützt sich dabei ggf. der Anspruch auf Weiterbeschäftigung? (Mein persönliches Ziel ist die Zahlung einer Abfindung, soweit mir bekannt wäre das in meinem Fall ein Monatslohn)
Ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hätte, hängt maßgeblich davon ab, ob die beiden Kollegen, die Ihre bisherige Tätigkeit künftig ausführen sollen, sozial schutzwürdiger sind als Sie, ob diese Personen also älter sind, über eine längere Betriebszugehörigkeit verfügen und/oder Unterhaltspflichten zu erfüllen haben.
Da der Arbeitgeber im Falle der vorliegenden betriebsbedingten Kündigung allerdings beweispflichtig ist für das Vorliegen des betrieblichen Erfordernisses der Kündigung Ihrer Person, scheuen viele Arbeitgeber in der Praxis einer Kündigungsschutzklage die damit verbundene Offenlegung von Firmeninterna und zahlen demgegenüber lieber die übliche Abfindungssumme. Diese beträgt pro Beschäftigungsjahr grds. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro vollendetem Beschäftigungsjahr, in Ihrem Fall somit 1,5 Bruttomonatsgehälter.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich eine Kündigungsschutzklage für Sie „auszahlen/rechnen“ würde.
2.Habe ich Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorstellungsgespräche? Könnte die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit als Annahme der (sonst möglicherweise ungültigen) Kündigung gewertet werden?
Ein Freistellungsanspruch für Vorstellungsgespräche besteht, ohne dass dies als Annahme der Kündigung gewertet würde.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Rückfrage vom Fragesteller
18. Juni 2008 | 19:09
Ist die Kündigung mit der alten Anschrift denn überhaupt gültig? Besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Freistellungen für Vorstellungsgespräche?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Oktober 2008 | 16:45
Sofern Ihnen die Künidung zugegangen ist, ist diese rechtswirksam.
Freistellung zur Arbeitssuche steht Ihnen zu.
MfG
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin