Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht unter den Voraussetzungen des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitnehmer verzichtet in dem Fall unter der Voraussetzung, dass eine Abfindung gewährt wird, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Auch in anderen Fällen, in denen das KSchG anwendbar ist, wird häufig im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung vergleichsweise vereinbart. Der Kündigungsschutz wird - bildlich gesprochen - "abgekauft".
In dem von Ihnen geschilderten Fall wird eine Abfindung allenfalls freiwillig gezahlt werden, weil ein Kündigungschutz in Betrieben mit weniger als 6 Arbeitnehmern nicht besteht, § 23 KSchG. Ein Anspruch besteht nicht. Eine Kündigungsschutzklage, in derem Verlauf eine Abfindung vereinbart werden könnte, hätte wegen der Unanwendbarkeit des KSchG von vornherein keine Erfolgssaussicht.
Der Umstand der Erkrankung des Arbeitnehmers oder des Todes des Arbeitgebers führt leider zu keinem anderen Ergebnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht unter den Voraussetzungen des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitnehmer verzichtet in dem Fall unter der Voraussetzung, dass eine Abfindung gewährt wird, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Auch in anderen Fällen, in denen das KSchG anwendbar ist, wird häufig im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung vergleichsweise vereinbart. Der Kündigungsschutz wird - bildlich gesprochen - "abgekauft".
In dem von Ihnen geschilderten Fall wird eine Abfindung allenfalls freiwillig gezahlt werden, weil ein Kündigungschutz in Betrieben mit weniger als 6 Arbeitnehmern nicht besteht, § 23 KSchG. Ein Anspruch besteht nicht. Eine Kündigungsschutzklage, in derem Verlauf eine Abfindung vereinbart werden könnte, hätte wegen der Unanwendbarkeit des KSchG von vornherein keine Erfolgssaussicht.
Der Umstand der Erkrankung des Arbeitnehmers oder des Todes des Arbeitgebers führt leider zu keinem anderen Ergebnis.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen