aufgrund der Tatsache, dass die ARGE für das in ihrem Haushalt lebende Kind Leistungen gewährt, für die Sie als Unterhaltsschuldner vorrangig zahlungsverpflichtet sind, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbii/33.html" target="_blank">§ 33</a> Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm" target="_blank">SGB II</a>) bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge auf die öffentliche Hand über. Dieser gesetzliche Forderungsübergang reicht aber nur soweit wie Ihre rechtliche Unterhaltsverpflichtung.
Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass der von Ihnen bezahlte Unterhalt derzeit 135% des Regelbetrags nach § 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes entspricht (€ 334 – € 77), bei Ihnen also entsprechend der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=2B569EA9DED44703A1DE344017014566&toc=heibo.11101" target="_blank">Düsseldorfer Tabelle</a> ein bereinigtes Monatseinkommen von mindestens € 1.300 und maximal € 2.300 vom Jugendamt angenommen wurde.
Nur wenn Sie höhere Einkünfte erzielen, besteht überhaupt die rechtliche Möglichkeit, Sie für die über € 257 geleisteten Beträge hinaus in Anspruch zu nehmen.
Sie müssen aber der ARGE zunächst noch keine Auskunft über Ihr Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben (erst auf Anforderung), sondern können sich zunächst unter Berufung auf den bestehenden Unterhaltstitel der Forderung widersetzen.
Denn schon aufgrund des Titels besteht keine Verpflichtung, mehr als die festgelegten € 257 zu bezahlen. Gegebenenfalls müsste die ARGE von den ebenfalls übergegangenen Auskunftsansprüchen Ihnen gegenüber Gebrauch machen und eine Abänderung des Titels erwirken, falls Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen nicht unbedeutend höheren Unterhaltsanspruch rechtfertigen.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen einer Erstberatung nicht immer eine absolut verbindliche rechtliche Einschätzung möglich ist, soweit unbekannte Details des Einzelfalles nicht berücksichtigt werden können. Insbesondere ist hier nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die ARGE von einem Unterhaltsanspruch in Höhe von € 309 ausgeht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Erst mal vielen Dank, ihre Antwort ist sehr hilfreich. Ich liege aufgrund meines Durchschnittsnettoeinkommen in Höhe von 2187 EUR in Gruppe 6. Eine kleine Frage noch: Stimmt es das zu den beruflichen Aufwendungen (- 5%) auch 4 % für die Altersvorsorge abgezogen werden dürfen ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, können Sie für Kranken- und Altersvorsorge (für die Sie dann ja selbst aufkommen müssen) insgesamt ca. 20% des Bruttoeinkommens in Abzug bringen. Nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs wird Ihnen der Abzug von Beiträgen für eine private Altersvorsorge aber auch als Angestellter zugebilligt, beim Kindesunterhalt bis zur Höhe von 4% des Bruttoeinkommens (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2005, Az. XII ZR 211/02).
In Ihrem Fall wird dies nichts nützen, da gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1612b.html" target="_blank">1612b</a> Abs. 5 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> die Möglichkeit der Kindergeldanrechnung nur soweit gegeben ist, als das Kind noch wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält. Erst wenn Sie in die 1. Einkommensgruppe fallen (unter € 1.300), reduziert sich die Unterhaltspflicht (auf € 247).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt