ARGE und Unterhalt für unehliche Tochter

| 8. April 2007 21:02 |
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Familienrecht


Ich habe einen Sohn (9, eheliches Kind) und eine Tochter (6 unehelich). Für beide Kinder zahle ich 257 EUR Unterhalt. Für die Tochter habe ich jetzt ein schreiben der ARGE bekommen in der zusätzlich 52 EUR gefordert werden. Die Mutter ist kurz vor der Geburt der Tochter zurück in ihre Heimatstadt gezogen (580km entfernt), hat dort geheiratet und noch ein Kind (ca. 2-3 Jahre alt) bekommen. Seit etwa 6 Monaten lebt sie in Scheidung, mehr informationen habe ich leider nicht, meine Tochter habe ich bis heute nicht gesehen, kein Foto, einfach nichts. Jetzt möchte die dortige ARGE von mir zusätzlich zum Unterhalt 52 EUR.
Das wichtigste auszugsweise aus dem Schreiben der ARGE:
...Da Sie bislang Unterhalt nicht oder zumindest nicht in Höhe der von hier mtl. gewährten Hilfe leisten, geht der unerfüllte Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf die ARGE als Leistungsträger über. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich des Unterhaltsanspruches ein Gläubigerwechsel eintritt. Dies hat zwei bedeutsame Konsequenzen:
a. Künftige Unterhaltsvereinbarungen direkt mit dem Unterhaltsberechtigten sind gegenüber der ARGE nicht wirksam, solange die Hilfegewährung andauert.
b. Unterhaltszahlungen Ihrerseits (über die bereits von Ihnen monatlich gewährten 257 EUR Kindesunterhalt hinaus) haben nur dann eine befreiende Wirkung, wenn sie an die ARGE erfolgen.
Es empfiehlt sich, dass Sie in den nächsten drei Wochen die Aspekte vortragen, die aus Ihrer Sicht im Hinblick auf die Unterhaltsangelegenheiten von Belang sind. Sollten Ihre Unterhaltszahlungen auf einen Titel beruhen, bitte ich Sie, uns dies mitzuteilen.
Soweit der Auszug. Dazu kommen bei mir Fragen auf:
Bin ich unter allen Umständen zahlungsverpflichtet ? Ohne die Heirat und das zweite Kind würde sie Arbeiten, und der Sozialfall würde nicht bestehen. Welche Aspekte müssen vorgetragen werden ? Ein Titel besteht, ändert das etwas an der Sachlage ? An wen muss in Zukunft der Unterhalt und die Zusatzvorderung gezahlt werden ? Bisher zahle ich den Unterhalt an das dortige Jugendamt. Wie lange muss diese Zusatzvorderung gezahlt werden ?
Sehr geehrter Ratsuchender,


aufgrund der Tatsache, dass die ARGE für das in ihrem Haushalt lebende Kind Leistungen gewährt, für die Sie als Unterhaltsschuldner vorrangig zahlungsverpflichtet sind, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbii/33.html" target="_blank">§ 33</a> Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm" target="_blank">SGB II</a>) bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge auf die öffentliche Hand über. Dieser gesetzliche Forderungsübergang reicht aber nur soweit wie Ihre rechtliche Unterhaltsverpflichtung.

Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass der von Ihnen bezahlte Unterhalt derzeit 135% des Regelbetrags nach § 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes entspricht (€ 334 – € 77), bei Ihnen also entsprechend der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=2B569EA9DED44703A1DE344017014566&toc=heibo.11101" target="_blank">Düsseldorfer Tabelle</a> ein bereinigtes Monatseinkommen von mindestens € 1.300 und maximal € 2.300 vom Jugendamt angenommen wurde.

Nur wenn Sie höhere Einkünfte erzielen, besteht überhaupt die rechtliche Möglichkeit, Sie für die über € 257 geleisteten Beträge hinaus in Anspruch zu nehmen.

Sie müssen aber der ARGE zunächst noch keine Auskunft über Ihr Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben (erst auf Anforderung), sondern können sich zunächst unter Berufung auf den bestehenden Unterhaltstitel der Forderung widersetzen.

Denn schon aufgrund des Titels besteht keine Verpflichtung, mehr als die festgelegten € 257 zu bezahlen. Gegebenenfalls müsste die ARGE von den ebenfalls übergegangenen Auskunftsansprüchen Ihnen gegenüber Gebrauch machen und eine Abänderung des Titels erwirken, falls Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen nicht unbedeutend höheren Unterhaltsanspruch rechtfertigen.


Bitte beachten Sie, dass im Rahmen einer Erstberatung nicht immer eine absolut verbindliche rechtliche Einschätzung möglich ist, soweit unbekannte Details des Einzelfalles nicht berücksichtigt werden können. Insbesondere ist hier nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die ARGE von einem Unterhaltsanspruch in Höhe von € 309 ausgeht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne noch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2007 | 14:30

Erst mal vielen Dank, ihre Antwort ist sehr hilfreich. Ich liege aufgrund meines Durchschnittsnettoeinkommen in Höhe von 2187 EUR in Gruppe 6. Eine kleine Frage noch: Stimmt es das zu den beruflichen Aufwendungen (- 5%) auch 4 % für die Altersvorsorge abgezogen werden dürfen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2007 | 00:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern Sie Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, können Sie für Kranken- und Altersvorsorge (für die Sie dann ja selbst aufkommen müssen) insgesamt ca. 20% des Bruttoeinkommens in Abzug bringen. Nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs wird Ihnen der Abzug von Beiträgen für eine private Altersvorsorge aber auch als Angestellter zugebilligt, beim Kindesunterhalt bis zur Höhe von 4% des Bruttoeinkommens (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2005, Az. XII ZR 211/02).

In Ihrem Fall wird dies nichts nützen, da gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1612b.html" target="_blank">1612b</a> Abs. 5 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> die Möglichkeit der Kindergeldanrechnung nur soweit gegeben ist, als das Kind noch wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält. Erst wenn Sie in die 1. Einkommensgruppe fallen (unter € 1.300), reduziert sich die Unterhaltspflicht (auf € 247).

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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