ALG/Krankenversicherung nach Rückkehr aus Auslandsauftenthalt

21. Dezember 2012 11:18 |
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Sozialrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um die Beantwortung der Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Meine Lebensgefährtin befindet sich derzeit in den Vereinigten Staaten und verbringt dort einen Aufenthalt als Au Pair. Durch einen Unfall hat Sie einen Bruch des Fußes erlitten. Da von ihr dennoch die Erbringung der Arbeitsleistung erwartet wird möchte Sie den Aufenthalt abbrechen und nach Deutschland zurückkehren.

Aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit hat sie grundsätzlich Anspruch auf ALG I. Von der Arbeitsagentur habe ich telefonisch allerdings die Auskunft erhalten, dass aufgrund der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit möglicherweise kein Anspruch auf ALG I besteht.

Eine Krankenversicherung in Deutschland besteht derzeit nicht. Primäre Sorge ist also die Absicherung der weiteren Behandlungskosten die möglicherweise entstehen.

Daher folgende Fragen:

1. Ist die telefonische Auskunft der Arbeitsagentur zutreffend, dass kein Anspruch auf ALG besteht während der Arbeitsunfähigkeit?

2. Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund des selbst entschiedenen Abbruchs des Au Pair Jahres ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt und somit eine Sperrfrist vom Arbeitsamt verhängt wird?

3. Falls eine Sperrfrist verhängt wird, leistet die Arbeitsagentur dennoch die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 1. Tag der Arbeitslosmeldung?

4. Falls eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen KV abgeschlossen wird, kann diese die Leistung aufgrund des Unfallhergangs vor bestehen des Versicherungsschutzes verweigern?

Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Ist die telefonische Auskunft der Arbeitsagentur zutreffend, dass kein Anspruch auf ALG besteht während der Arbeitsunfähigkeit?

Der Bezug von ALG 1 setzt grundsätzlich voraus, dass Sie bzw. Ihre Freundin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, was nicht der Fall ist, wenn sie krank ist. Wenn Sie während des Leistungsbezuges erkrnaknen, erhalten Sie Entgeltforrtzahlung, vor Leistungsbeginn allerdings müssen Sie gesund sein.

2. Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund des selbst entschiedenen Abbruchs des Au Pair Jahres ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt und somit eine Sperrfrist vom Arbeitsamt verhängt wird?

Nein, davon ist nicht auszugehen, da eine Erkrankung vorliegt. Außerdem handelt es sich bei der AuPair Ttägkeit nicht um eine klassisches Arbeitsverhältnis. Sie erhalten eine Sperre von der Agenutr für Arbeit, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis mutwillig ohne wichtigen Grund aufgeben oder aber die Kündigung veranlassen. Dieses Problem sehe ich bei Ihrer Freundin nicht. Nach Ihrer Genesung kann Sie Leistungen beantragen.

3. Falls eine Sperrfrist verhängt wird, leistet die Arbeitsagentur dennoch die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 1. Tag der Arbeitslosmeldung?

Während dees ersten Monats der Sperrzeit ist man in der Regel über den alten Arbeitgeber versichert (§19 SGB V). Ab dem zweiten Monat wäre Ihre Freundin auch bei einer Sperrzeit im ALG 1 über die Arbeitsagentur krankenversichert.

4. Falls eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen KV abgeschlossen wird, kann diese die Leistung aufgrund des Unfallhergangs vor bestehen des Versicherungsschutzes verweigern?

Seit 2009 besteht in Deutschland die Pflicht, sich gegen Krnakheit zu versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Sie aufnehmen, bei den privaten schaut es etwas anders aus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2012 | 12:42

Guten Tag, eine Rückfrage zu folgendem Abschnitt:

"Der Bezug von ALG 1 setzt grundsätzlich voraus, dass Sie bzw. Ihre Freundin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, was nicht der Fall ist, wenn sie krank ist. Wenn Sie während des Leistungsbezuges erkrnaknen, erhalten Sie Entgeltforrtzahlung, vor Leistungsbeginn allerdings müssen Sie gesund sein."

Ergo folgt daraus, dass aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Möglichkeit zum Bezug von ALG 1 besteht, woraus wiederum folgt, dass keine Krankenversicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur bezahlt werden?

Falls ja, ist der Abschluss einer freiwilligen Versicherung bis zur Genesung ratsam, oder interpretiere ich das falsch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2012 | 13:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja genauso ist es. Unter Umständen hat IHre Freundin allerdings die Möglichkeit, sich bei IHren Eltern über die Familienversicherung nach § 10 SGB V kostenfrei mitversichern zu lassen. Dies sollten SIe bei der KK in Erfahrung bringen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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