Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu1) Gem.§ 7 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Eine permanente Unterbesetzung ist kein „dringender" betrieblicher Grund. Daher müsste der Arbeitgeber den Urlaub gewähren. Der Arbeitgeber hat für genügend Personal zu sorgen. Der Urlaub des Kollegen ist nur zu berücksichtigen, wenn dieser sozial schutzwürdiger ist ( z.B. bei Urlaub in den Ferien mit schulpflichtigen Kindern).
zu 2) Dies kann hier keiner beantworten, weil die finanzielle betriebliche Situation nicht bekannt ist. Wenn der Umsatzanteil durch die Showrooms gering ist, ist nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen.
zu 3) Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht. Hiermit kann er festlegen, wann und wo Ihr Mann seine Arbeit zu leisten hat. Ob Ihr Mann Anspruch auf Fahrtkosten hat, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
zu 4) Generell muss der Arbeitgeber zeitnah auf den Urlaubsantrag reagieren, damit der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch verplanen kann. Notfalls kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Urlaub bei fehlender Reaktion des Arbeitgebers gerichtlich geltend machen, was aber in den meisten Fällen des Verhältnis zum Arbeitgeber beeinträchtigt. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte Ihr Mann sich an diesen wenden, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Urlaubswunsch reagiert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Hauser,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Noch eine Frage zu den sozialen Gesichtspunkten (Kollege):
Der Kollege hat eine schulpflichtige Tochter, ist zwei Jahre jünger als mein Mann und zwei Jahre länger in der Firma. Schulferien sind vom 11.6. bis 21.6. Bei unserer Umbuchung vom 17.6. bis 22.6. hätte es also nur eine Überschneidung am 21. und 22.6. gegeben. Und da hätten wir sicher mit uns reden lassen, unseren Urlaub zu verkürzen (17.6. bis 20.6.).
Aber wenn der Vorgesetzte meines Mannes nicht richtig kommuniziert, dass der Kollege bereits ab 15.6. in Urlaub möchte (was heißt das? Wir möchten auch viel, wenn der Tag lang ist ...!) und nun generell den Urlaub meines Mannes ablehnt (nur mündlich, nicht über das digitale ZE-System, in dem der Urlaubsantrag meines Mannes immer noch als OFFEN geführt ist), kann das doch nicht wieder unser Problem sein. Wir haben anhand seiner Angabe doch schon umgebucht, hätten unseren Urlaub notfalls auch verkürzt ... und nun müssen wir am Ende stornieren?
Ob und wann der Kollege seinen Urlaub so geplant hat, weiß mein Mann nicht. Es gibt keine, für jeden einsichtbare Urlaubsplanung, keine Absprachen. Entschieden wird dort vollkommen willkürlich bzw. nach Sympathie (meinem Mann, als Nicht-JA-Sager scheint man keinerlei Sympathien entgegen zu bringen). Einen Betriebsrat gibt es übrigens nicht, das wird dort mit allen Mitteln unterbunden. Und schlechter kann das Verhältnis zwischen AG und Arbeitssklaven hier kaum noch werden.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Verhalten des Arbeitgebers ist unverständlich. Eine Überschneidung von einem Tag ist für den Arbeitgeber hinnehmbar, insbesondere, wenn der Showroom nicht für großen Umsatz sorgt.
Wenn Sie keine schulpflichtigen Kinder haben, wäre der Kollege bei Urlaubswünschen in den Ferien sozial schutzwürdiger.
Wie bereits ausgeführt, hat der Arbeitgeber zeitnah auf den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu reagieren, damit der Arbeitnehmer Urlaub planen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt