Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mir Ihre Fragestellung ausgesprochen komplex erscheint und ich Ihnen auf dieser Plattform nur eine Ersteinschätzung bieten kann.
1) Zunächst möchte ich Ihnen empfehlen, dass Sie sich auf keinen Fall dem Druck des A (oder seines Anwaltes) beugen und der Forderung nach Zahlung nachkommen sollten.
Die Forderung ist nicht gegen Sie persönlich gerichtet, sondern gegen die in Liquidation befindliche GmbH.
Die Forderung ist überdies vermutlich als eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung zu qualifizieren. Daher ist A nicht Drittgläubiger und eine Befriedigung des A könnte Ihnen sogar als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden.
Das bedeutet sogar im Ergebnis, dass Sie sich bei einer Befriedigung A's dritten Gläubigern gegenüber persönlich haftbar machen könnten.
2) Sie sollten dringend prüfen, ob Sie nicht einen Insolvenzantrag stellen (müssen !). Stellt sich nämlich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so ist der Liquidator verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. § 64 GmbHG, wonach der Geschäftsführer für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung persönlich gegenüber der Gesellschaft haftet, gilt entsprechend für Liquidatoren, vgl. § 71 (4) GmbHG.
Die Insolvenzantragspflicht besteht gemäß § 15a InsO unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
3) Ich würde Ihnen daher empfehlen, umgehend Ihre Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, überprüfen lassen. Ob ein Insolvenzgrund, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH vorliegt, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen.
Sofern kein Insolvenzantrag notwendig ist, hätten Sie dennoch die Möglichkeit, aus Ihrem Amt als Liquidator 'herauszukommen', indem Sie einen Antrag auf Abberufung bei dem Handelsregistergericht stellen. Der hierzu erforderliche wichtige Grund gem. § 66 (2) und (3) GmbHG dürfte bei Ihnen auf jeden Fall gegeben sein aufgrund des erheblichen Interessenkonfliktes zwischen Ihnen als Liquidator und dem Gesellschafter A.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und dass meine Ausführungen Ihnen weiter helfen. Ich möchte Ihnen aber auch, insbesondere wegen der geschilderten Haftungsfallen und dem von Ihnen dargestellten Verhalten des A dringend empfehlen, sich zusätzlich (und möglichst umgehend) an einen Rechtsanwalt vor Ort zu wenden, der Sie anwaltlich vertreten kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Katrin Alegren-Benndorf
Rechtsanwältin
zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mir Ihre Fragestellung ausgesprochen komplex erscheint und ich Ihnen auf dieser Plattform nur eine Ersteinschätzung bieten kann.
1) Zunächst möchte ich Ihnen empfehlen, dass Sie sich auf keinen Fall dem Druck des A (oder seines Anwaltes) beugen und der Forderung nach Zahlung nachkommen sollten.
Die Forderung ist nicht gegen Sie persönlich gerichtet, sondern gegen die in Liquidation befindliche GmbH.
Die Forderung ist überdies vermutlich als eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung zu qualifizieren. Daher ist A nicht Drittgläubiger und eine Befriedigung des A könnte Ihnen sogar als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden.
Das bedeutet sogar im Ergebnis, dass Sie sich bei einer Befriedigung A's dritten Gläubigern gegenüber persönlich haftbar machen könnten.
2) Sie sollten dringend prüfen, ob Sie nicht einen Insolvenzantrag stellen (müssen !). Stellt sich nämlich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so ist der Liquidator verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. § 64 GmbHG, wonach der Geschäftsführer für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung persönlich gegenüber der Gesellschaft haftet, gilt entsprechend für Liquidatoren, vgl. § 71 (4) GmbHG.
Die Insolvenzantragspflicht besteht gemäß § 15a InsO unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
3) Ich würde Ihnen daher empfehlen, umgehend Ihre Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, überprüfen lassen. Ob ein Insolvenzgrund, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH vorliegt, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen.
Sofern kein Insolvenzantrag notwendig ist, hätten Sie dennoch die Möglichkeit, aus Ihrem Amt als Liquidator 'herauszukommen', indem Sie einen Antrag auf Abberufung bei dem Handelsregistergericht stellen. Der hierzu erforderliche wichtige Grund gem. § 66 (2) und (3) GmbHG dürfte bei Ihnen auf jeden Fall gegeben sein aufgrund des erheblichen Interessenkonfliktes zwischen Ihnen als Liquidator und dem Gesellschafter A.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und dass meine Ausführungen Ihnen weiter helfen. Ich möchte Ihnen aber auch, insbesondere wegen der geschilderten Haftungsfallen und dem von Ihnen dargestellten Verhalten des A dringend empfehlen, sich zusätzlich (und möglichst umgehend) an einen Rechtsanwalt vor Ort zu wenden, der Sie anwaltlich vertreten kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Katrin Alegren-Benndorf
Rechtsanwältin