16. Juli 2016
|
21:25
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich immer auf den sog. reinen Nachlass. Dabei handelt es sich um denjenigen Wert, der sich aus der Differenz zwischen dem Vermögen des Erblassers sowie der Nachlassverbindlichkeiten ergibt.
Der Pflichtteil bezieht sich daher auf den Betrag von TEUR 235.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth