Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten überlassen.
Der gegenüber dem Gericht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch kann daher auch wieder zurückgenommen werden und darauf verzichtet werden.
Durch die bloße Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, verliert der Erbe auch nicht seine Erbenstellung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Pflichtteil geltend gemacht wurde und dieser auch bereits betragsmäßig auch erhalten wurde. Dies ist aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bisher nicht geschehen.
Da Sie bereits Auskunft hinsichtlich des Vermögensverzeichnisses erhalten haben, ist davon auszugehen, dass Sie eine sog. Stufenklage eingereicht haben. Hier ist zu beachten, dass Sie ggf. die Kosten des Klageverfahrens nach Klagerücknahme tragen müssen.
Diese Frage wird in der Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich behandelt.
Das OLG Stuttgart, ist der Auffassung, dass im Fall einer Rücknahme des unbezifferten Zahlungsantrages einer Stufenklage nach erteilter Auskunft diese Rücknahme für die Kostenentscheidung ohne Einfluss bleiben soll, weil der unbezifferte Zahlungsantrag keine besonderen Kosten mit sich gebracht hat.
Das OLG Hamm dagegen vertritt die Ansicht, dass als höchster Anspruch gerade der unbezifferte Leistungsanspruchstreitwert ausschlaggebend sei.
Falls der Kläger die Klage zurücknimmt, trifft ihn diese Kostenlast nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
. Die Tatsache, dass der Kläger in einer vorangegangenen Stufe - zum Beispiel beim Auskunftsbegehren - Erfolg gehabt hat, ist dabei ohne Einfluss. Daraus ergibt sich kein Teilunterliegen des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1 ZPO
.
Hierdrüber müsste Sie Ihr Anwalt aber aufklären, wenn Sie die Klage zurücknehmen wollen und auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten möchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll
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Diese Antwort ist vom 13.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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